Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Mietvertrag vor dem 1.9. 2001 abgeschlossen wurde, die Wohnung indes erst zu diesem Stichtag oder später überlassen werden sollte.
AG Nordhorn, 28.02.2002 - Az: 3 C 1709/01
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