In einer Großstadt ohne Sperrbezirk stellt die bloße Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs in einem Mehrfamilienhaus keinen Mangel dar, der benachbarte Mieter zur Mietzinsminderung berechtigt.
Anders ist es jedoch dann, wenn von dem Betrieb konkrete Belästigungen ausgehen.
Das Gericht akzeptierte im vorliegenden Fall eine Mietminderung von 20% wegen bordelltypischer Belästigungen, nämlich: Gestöhn bei Geschlechtsverkehr oder Folterungen, Schlägerei vor dem Lokal, Flucht einer unbekleideten Frau, im Flur herumliegendes Kondom sowie nur mit Unterwäsche auf die Straße tretende Gäste.
Eine weitere Mietminderung von 5% wurde zugebilligt wegen nicht bordelltypischer Belästigungen: laute Unterhaltungen, Türenschlagen, Gläserklirren.
LG Berlin, 23.09.1999 - Az: 61 S 518/98
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