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Korrektur der Nebenkostenabrechnung trotz Fristablauf?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Normalerweise kann der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr zulasten des Mieters ändern. Es kann dem Mieter aber in Ausnahmefällen jedoch nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf diese Frist zu berufen, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen erhöht, der Mieter den erhöhten Betrag jedoch über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt. In der folgenden Abrechnung hatte der Vermieter irrtümlich den erhöhten Betrag abgerechnet und nicht den tatsächlich gezahlten. Die Folge: der Mieter hatte gem. den "Sollvorauszahlungen" plötzlich ein Guthaben. Dieser Fehler wurde vom Vermieter erst im Folgejahr bemerkt und dann korrigiert - der Mieter verweigerte die Korrektur unter Hinweis auf den Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist.
Vor dem BGH obsiegte dann der Vermieter - denn der Fehler war für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar, da zwischen den tatsächlichen und den ausgewiesenen Vorauszahlungen eine erhebliche Differenz bestand und die Parteien gerade einen Prozess über die Höhe der berechtigten Vorauszahlungen geführt hatten.

Daher war es in diesem Fall dem Mieter nach Treu und Glauben verwehrt, den Vermieter an seinem offensichtlichen Versehen, das dieser kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert hatte, festzuhalten.


BGH, 30.03.2011 - Az: VIII ZR 133/10

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