Im vorliegenden Fall hatte sich ein selbständiger Kurier gegenüber einer Hausverwaltung verpflichtet, den Versand der Betriebskostenabrechnungen an die Mieter zu übernehmen.
Der Kurier handelte fahrlässig, indem er den Versand erst einen Tag vor Ablauf der Zugangsfrist durch Einwurf in einen Briefkasten bewirkte, obwohl ihm die Notwendigkeit der schnellen Zustellung bewusst war.
Kommt es nun aufgrund einer verspäteten Zustellung der Abrechnung zu einem Schaden, so ist dieser vom Kurier zu ersetzen.
Zum einen besteht ein Anspruch auf Zahlung wegen einer Schlechterfüllung des Dienstvertrages.
Das Einwerfen in den Briefkasten war aber auch pflichtwidrig - auch wenn davon auszugehen war, dass ein bestimmter Auftrag wie die Zustellung zu erfolgen hatte, nicht erfolgt ist.
Aufgrund der Tätigkeit, nach der der Kurier eigenverantwortlich Dienstleistungen im Rahmen der Hausverwaltung zu erbringen hatte, war er jedoch von selbst verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Zustellung zu sorgen.
Der Kurier handelte fahrlässig, indem er den Versand erst einen Tag vor Ablauf der Zugangsfrist durch Einwurf in einen Briefkasten bewirkte, obwohl ihm die Notwendigkeit der schnellen Zustellung bewusst war.
Kommt es nun aufgrund einer verspäteten Zustellung der Abrechnung zu einem Schaden, so ist dieser vom Kurier zu ersetzen.
Zum einen besteht ein Anspruch auf Zahlung wegen einer Schlechterfüllung des Dienstvertrages.
Das Einwerfen in den Briefkasten war aber auch pflichtwidrig - auch wenn davon auszugehen war, dass ein bestimmter Auftrag wie die Zustellung zu erfolgen hatte, nicht erfolgt ist.
Aufgrund der Tätigkeit, nach der der Kurier eigenverantwortlich Dienstleistungen im Rahmen der Hausverwaltung zu erbringen hatte, war er jedoch von selbst verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Zustellung zu sorgen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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