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„Gleichwertigkeit“ des Nachmieters bei vorzeitigem Auszug

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Will ein Mieter, dessen Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, vorzeitig ausziehen und stellt er deshalb einen Nachmieter, so muss es sich bei diesem um einen "gleichwertigen Ersatzmieter" handeln. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter den vorgeschlagenen Nachfolger ablehnen. Das Landgericht Bremen führt insofern in der Urteilsbegründung weiter aus, der Nachfolgemieter müsse "solvent, zumutbar und bereit sein, das Mietverhältnis, wie es steht und fällt, fortzuführen. Maßgebend für die Frage der Solvenz des Ersatzmieters sind die Verhältnisse bei Eingehung des Mietvertrages." Das bedeutet, daß der nunmehrige Ersatzmieter und der bisherige Mieter im Hinblick auf ihre jeweilige Zahlungskraft bei Beginn des Mietverhältnisses verglichen werden müssen. Hatte der Vermieter seinerzeit einen Mieter mit geringer Solvenz akzeptiert, so soll er nun nicht bessergestellt werden. dasselbe gilt im umgekehrten Fall.


LG Bremen, 01.02.2001 - Az: 2 S 405/00


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