Vorliegend wurde eine Nachbarklage gegen den Neubau einer Moschee in Nürnberg abgewiesen. Das nachbarschützende Rücksichtnahmegebots ist durch das Bauvorhaben nicht verletzt, da aufgrund der Regelungen zum Lärmschutz weder mit unzumutbarem Lärm noch mit größerem Besucherverkehr als durch die örtliche Gemeinde zu rechnen sei. Das Minarett hat lediglich symbolische Bedeutung, so dass weder ein Gebetsruf von ihm ausgeht noch Lautsprecher angebracht werden.
Zudem handelt es sich bei der geplanten Örtlichkeit um ein Mischgebiet, indem "Anlagen für kirchliche Zwecke", worunter auch Moscheen fallen, grundsätzlich zulässig sind.
Zudem handelt es sich bei der geplanten Örtlichkeit um ein Mischgebiet, indem "Anlagen für kirchliche Zwecke", worunter auch Moscheen fallen, grundsätzlich zulässig sind.
VG Ansbach, 25.06.2013 - Az: AN 9 K 12.01400
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