Will ein Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit einem Mietspiegel einer bestimmten Gemeinde begründen, so ist darzulegen, warum dieser ausgewählt wurde, wenn die Gemeinde, in der sich Wohnung befindet, mehrere Nachbargemeinden hat und somit verschiedene Mietspiegel herangezogen werden konnten. Die räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich, da es auf eine gemeinsame Grenze nicht ankommt.
Die Begründung der Auswahl ist kein unzumutbarer Aufwand.
LG Düsseldorf, 10.10.2005 - Az: 23 S 343/05
ECLI:DE:LGD:2005:1010.23S343.05.00
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