Hinsichtlich etwaiger Undichtheiten oder bei Zugluft-Erscheinungen ist ggf. eine Mietminderung gerechtfertigt, wenn eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache (Ist-Beschaffenheit) vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Beschaffenheit) vorliegt.
Dabei ist jedoch sowohl der Baustandard bzw. das Jahr des Umbaus oder der Sanierung der angemieteten Räume als auch - in Bezug auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs - die jeweilige Jahreszeit mit zu berücksichtigen, weil die Auswirkungen hier insbesondere auch vom Wetter und den Temperaturen mit abhängig sind, auch wenn teilweise in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass Zuglufterscheinungen ganzjährig den Mieter zur Mietminderung berechtigen.
Im vorliegenden Fall wurde mittels nachvollziehbaren und fachkundigen Gutachtens dargelegt, dass es zu unzumutbaren Zugluft-Erscheinungen in der Wohnung kam.
Deutliche Zugerscheinungen wurden von dem Sachverständigen nämlich vor allem im Bereich des Bades aber auch im Anschlussbereich des Fußbodens zur Außenwand sowie an einzelnen anderen Punkten festgestellt.
Die vom Sachverständigen gemessenen Luftgeschwindigkeiten waren in diesen Bereichen hoch.
Besonders hohe Luftgeschwindigkeiten von bis zu 10 m/s wurden von ihm im Bad am WC- und Waschbeckenanschluss, der Revisionsklappe und am Wasserzähleranschluss gemessen.
Weiterhin hat der Sachverständige fachkundig dargelegt, dass das physische Wohlbefinden der Mieter/Nutzer durch die bauphysikalischen Eigenschaften beeinflusst werden kann.
Dabei ist jedoch sowohl der Baustandard bzw. das Jahr des Umbaus oder der Sanierung der angemieteten Räume als auch - in Bezug auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs - die jeweilige Jahreszeit mit zu berücksichtigen, weil die Auswirkungen hier insbesondere auch vom Wetter und den Temperaturen mit abhängig sind, auch wenn teilweise in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass Zuglufterscheinungen ganzjährig den Mieter zur Mietminderung berechtigen.
Im vorliegenden Fall wurde mittels nachvollziehbaren und fachkundigen Gutachtens dargelegt, dass es zu unzumutbaren Zugluft-Erscheinungen in der Wohnung kam.
Deutliche Zugerscheinungen wurden von dem Sachverständigen nämlich vor allem im Bereich des Bades aber auch im Anschlussbereich des Fußbodens zur Außenwand sowie an einzelnen anderen Punkten festgestellt.
Die vom Sachverständigen gemessenen Luftgeschwindigkeiten waren in diesen Bereichen hoch.
Besonders hohe Luftgeschwindigkeiten von bis zu 10 m/s wurden von ihm im Bad am WC- und Waschbeckenanschluss, der Revisionsklappe und am Wasserzähleranschluss gemessen.
Weiterhin hat der Sachverständige fachkundig dargelegt, dass das physische Wohlbefinden der Mieter/Nutzer durch die bauphysikalischen Eigenschaften beeinflusst werden kann.
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AG Brandenburg, 28.06.2013 - Az: 31 C 279/11
ECLI:DE:AGBRAND:2013:0628.31C279.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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