- Mietrecht
- Urteile
Flächenabweichungen muss der Mieter nicht erahnen!
Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenIm vorliegenden Fall begehrte eine Mieterin die teilweise Mietrückzahlung für 5/2005 bis 11/2011. Die Mieterin wohnte seit 1985 im Haus, zunächst im 2. OG, zog dann 2005 in eine baugleiche Wohnung im 1. OG um. Diese sollte gem. Mietvertrag eine Wohnfläche von 65 qm haben. Die tatsächliche Fläche betrug indes lediglich 52,83 qm. Hiervon erlangte die Mieterin aber erst 2010 Kenntnis, weil die Wohnung zur Vorbereitung von Bodenarbeiten mittels eines Lasers durch einen Handwerker vermessen wurde.
Der Vermieter wand ein, der Mangel der Wohnungsgröße bekannt gewesen, weil ein Mieter nach längerer Zeit des Wohnens die Maße seiner Wohnung kennen würde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ein Mieter erlangt nicht durch das Ansehen der Wohnung Kenntnis der tatsächlichen Wohnungsgröße, sondern erst durch Nachmessen. Daher bestand ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Miete - die Abweichung von gut 19% war ein Mangel, da die Fläche von der vertraglich vereinbarten erheblich abwich.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen
Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant