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Flächenabweichungen muss der Mieter nicht erahnen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall begehrte eine Mieterin die teilweise Mietrückzahlung für 5/2005 bis 11/2011. Die Mieterin wohnte seit 1985 im Haus, zunächst im 2. OG, zog dann 2005 in eine baugleiche Wohnung im 1. OG um. Diese sollte gem. Mietvertrag eine Wohnfläche von 65 qm haben. Die tatsächliche Fläche betrug indes lediglich 52,83 qm. Hiervon erlangte die Mieterin aber erst 2010 Kenntnis, weil die Wohnung zur Vorbereitung von Bodenarbeiten mittels eines Lasers durch einen Handwerker vermessen wurde.
Der Vermieter wand ein, der Mangel der Wohnungsgröße bekannt gewesen, weil ein Mieter nach längerer Zeit des Wohnens die Maße seiner Wohnung kennen würde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Ein Mieter erlangt nicht durch das Ansehen der Wohnung Kenntnis der tatsächlichen Wohnungsgröße, sondern erst durch Nachmessen. Daher bestand ein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Miete - die Abweichung von gut 19% war ein Mangel, da die Fläche von der vertraglich vereinbarten erheblich abwich.

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LG Krefeld, 07.11.2012 - Az: 2 S 23/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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