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Bade- und Duschanlage nicht nutzbar - 33% Minderung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn die einzige in der Wohnung vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzbar ist. Der Mieter kann in diesem Fall die Bruttomiete um 1/3 mindern.


AG Köln, 01.04.1996 - Az: 206 C 85/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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JG