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Verkauf oder Weitervermietung - Verhalten bei Besichtigungen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll das Mietobjekt verkauft werden und erscheinen daraufhin beim Mieter Interessenten, so ist der Mieter berechtigt darauf hinweisen, dass er in der Wohnung bleiben möchte. Er kann darüber hinaus in sachlicher Form auf bestehende Mängel hinweisen. Eine Treuepflicht dem Vermieter gegenüber besteht insofern nicht.

Ist mit einer Häufung von Besichtigungsterminen zu rechnen, sollten Mieter und Vermieter bestimmte Zeiten vereinbaren, ausreichend sind insofern zwei bis drei Stunden pro Woche an einem bestimmten Tag, zu denen Interessenten Gelegenheit zur Besichtigungen erhalten sollen. Der Vermieter muss dem Mieter dann in der Regel die Zahl der Besucher 2 bis 3 Tage vor dem Besichtigungstermin ankündigen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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