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Verhältnis Vermieter - Mieter - Untermieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich benötigt der Hauptmieter eine Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung nach § 540 BGB.
Ein daraufhin abgeschlossener Untermietvertrag gilt nur im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter.

Nach § 546 Abs.2 BGB muss grundsätzlich auch der Untermieter ausziehen, wenn das Hauptmietverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter endet.

Jedoch steht dem Untermieter unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hauptmieter zu, wenn diesem aufgrund eigenen Verschuldens vom Vermieter fristlos gekündigt wird und der Untermieter deshalb ausziehen muß.

Nach § 540 Abs. 2 BGB ist der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber für die Schäden, die aufgrund eines Verschuldens des Untermieter beim Gebrauch der Wohnung entstehen, verantwortlich.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, grundsätzlich benötigt der Hauptmieter nach § 540 BGB die Erlaubnis des Vermieters, um Wohnraum unterzuvermieten.
Nach § 546 Abs. 2 BGB muss der Untermieter grundsätzlich ebenfalls ausziehen, sobald das Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter beendet ist.
Gemäß § 540 Abs. 2 BGB ist der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die der Untermieter beim Gebrauch der Wohnung schuldhaft verursacht.
Sollte das Hauptmietverhältnis aufgrund eines Verschuldens des Hauptmieters fristlos gekündigt werden, kann dem Untermieter unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Hauptmieter zustehen.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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