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Telefon- und Internetanschluss: Diese Rechte haben Mieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Der Vermieter muss generell den Antrag des Mieters auf einen Fernsprechanschluss - auch ISDN, DSL - bzw. Glasfaseranschluss zur Nutzung von Telefon und/oder Internet bewilligen, da ein rechtlich erheblicher Verweigerungsgrund nicht ersichtlich ist.

Verweigert der Vermieter die Abgabe dieser Einwilligungserklärung dennoch, so kann der Mieter beim zuständigen Gericht auf Einwilligung klagen.

Rechtsanspruch auf schnelles Internet?

Eine Pflicht des Vermieters, eine bestimmte Anschlussart oder Anschlussgeschwindigkeit bereitzustellen gibt es aber nicht. Es besteht kein Rechtsanspruch des Mieters auf eine schnelle Internetanbindung über einen Glasfaseranschluss. Der in § 157 des Telekommunikationsgesetzes verbriefte Rechtsanspruch auf schnelles Internet enthält nämlich keine bindende Vorgabe für die Qualität der Anschlüsse, sondern orientiert sich dynamisch am bereits bestehenden Breitbandausbau. Es wird sich dabei an der „von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite, Uploadrate und Latenz“ orientiert.

Nur wenn der Mieter hier auf eigene Kosten tätig werden kann und will, kann ihm dies nicht verweigert werden.

Der Vermieter kann verlangen, dass die notwendigen Arbeiten durch eine Fachfirma vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass der Mieter grundsätzlich bei Ende des Mietverhältnisses zum Rückbau verpflichtet ist. Daher sollte nach Möglichkeit ein Rückbauverzicht mit dem Vermieter schriftlich vereinbart werden.

Tipp: Will der Mieter auf eigene Kosten für eine bessere Anschlussart sorgen, sollte vorab mit dem Vermieter eine Kostenteilung besprochen werden. Im Gegenzug kann dann auf den Rückbau der Leitungen verzichtet werden – der nächste Mieter wird es danken, so dass eine solche Lösung im Interesse aller Parteien wäre.

Anschluss ist Vermietersache

Das Vorhandensein eines Hausanschlusses bzw. eines Anschlusses bis zur Verteilerdose in der Wohnung gehört hingegen zum vertragsgemäßen Standard einer Wohnung.

Besteht kein Anschluss, so ist der Vermieter dazu verpflichtet den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die Bereitstellung des Anschlusses zu veranlassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, eine Aufbürdung auf den Mieter ist nicht zulässig - weder für den Anschluss an das Haus noch bis zur Verteilerdose in die Wohnung. Bei den anfallenden Kosten für den Hausanschluss handelt es sich auch nicht um Betriebskosten, die möglicherweise nach dem Mietvertrag zu übernehmen wären.

Telefonabieter vorschreiben?

Es kommt immer wieder vor, dass mit dem Mietvertrag auch ein Telefonanbieter festgelegt werden soll. Findet sich nun ein preiswerterer Anbieter, stellt sich die Frage, ob trotz einer mietvertraglichen Bindung ein Wechsel der Telefongesellschaft möglich ist.

Bei Telefonanbietern - und auch Internetanbietern - kann der Vermieter keinen bestimmten Anbieter vorschreiben.

Die Wahlfreiheit des Mieters bleibt bestehen und der Vermieter ist verpflichtet eine etwaige Installation zuzulassen.

Anschlussart vorab klären

Zur Vermeidung von derartigen Problemen kann sich der Mieter vorab darüber informieren, welche Anschlüsse konkret vorliegen und welche maximale Geschwindigkeit möglich ist.

Eine solche Zusicherung kann auch in den Mietvertrag aufgenommen oder gesondert vom Vermieter bestätigt werden. Kommt es dann später zu Problemen mit der Verbindung, liegt ein Mangel an der Mietsache vor.

Stand: 24.01.2020
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