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Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Umwandlung von Mietwohnungen im Sozialen Wohnungsbau in Eigentum erfordert die ausdrückliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Ansonsten benötigen Hausbesitzer, die ihre Mietwohnungen umwandeln wollen, keine generelle Genehmigung. Es muss lediglich das einheitliche Eigentum aufgeteilt werden. Dies erfolgt in den folgenden Schritten:
Vorlage eines Aufteilungsplans gegenüber dem Grundbuchamt, in dem die vorgesehenen Eigentumswohnungen sowie die Gemeinschaftsräume und -einrichtungen genau festgelegt sind.
Nachweis gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind.
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Für jede Eigentumswohnung wird dann beim Grundbuchamt ein eigenes Grundbuchblatt angelegt.
Eine solche Aufteilung wirkt sich für die bestehenden Mieter nicht aus. Daher müssen diese (Ausnahme: Mieter von Sozialwohnungen) auch nicht informiert werden. Ein Mieter kann aber im Verdachtsfall bei der Baubehörde Auskunft verlangen, ob eine Umwandlung beantragt bzw. schon erfolgt ist.
Nein, eine generelle Genehmigung ist nicht erforderlich. Es muss lediglich das einheitliche Eigentum aufgeteilt werden. Lediglich bei Mietwohnungen im sozialen Wohnungsbau ist die ausdrückliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde zwingend notwendig.
Für die Aufteilung wird ein Aufteilungsplan benötigt, der beim Grundbuchamt vorzulegen ist. Zudem ist der Nachweis der in sich abgeschlossenen Wohnungen bei der Bauaufsichtsbehörde zu erbringen, um eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erhalten.
Da die Umwandlung keine direkten Auswirkungen auf das Mietverhältnis hat, besteht keine Informationspflicht gegenüber den Mietern. Eine Ausnahme gilt nur bei Sozialwohnungen. Mieter können jedoch bei der Baubehörde erfragen, ob eine Umwandlung beantragt oder bereits erfolgt ist.
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