Bei der Vermittlung von Wohnungen durch Makler sind die Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu beachten.
In § 2 WoVermRG wird der Provisionsanspruch des Maklers in bestimmten Fällen ausgeschlossen:
"WoVermRG § 2
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht.
Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.".
In § 3 WoVermRG wird der Provisionsanspruch auf 2 Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.
In § 2 WoVermRG wird der Provisionsanspruch des Maklers in bestimmten Fällen ausgeschlossen:
"WoVermRG § 2
(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht.
Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.
(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.
(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.".
In § 3 WoVermRG wird der Provisionsanspruch auf 2 Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ein Provisionsanspruch entfällt insbesondere, wenn der Makler selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist oder eine rechtliche bzw. wirtschaftliche Beteiligung an dem vermietenden Unternehmen hält. Zudem ist der Anspruch bei Fortsetzung oder Erneuerung bestehender Mietverhältnisse ausgeschlossen.
Nein, bei öffentlich geförderten oder preisgebundenen Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig wurden oder bei denen ein Belegungsrecht besteht, steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden kein Provisionsanspruch zu.
Gemäß § 3 WoVermRG ist der Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers auf den Betrag von zwei Nettokaltmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt.
Nein, nach § 2 Abs. 4 WoVermRG dürfen Vorschüsse weder gefordert, vereinbart noch angenommen werden. Abweichende Vereinbarungen hierzu sind unwirksam.
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