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Kabelanschluss oder Parabolantenne - Was der Mieter vom Vermieter verlangen kann
Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Mehrere Stunden verbringt der durchschnittliche Deutsche tagtäglich vor der „Glotze“. Da verwundert es nicht, wenn ein Bedürfnis nach möglichst vielen Programmen besteht, denn: Der Mensch braucht schließlich Abwechslung. Schnell entbrennt da Streit darüber, was der Vermieter hier bieten muss: Tut es eine schlichte Zimmerantenne, oder ist er vielmehr zur Installation einer Parabolantenne verpflichtet?
Das Thema beschäftigt seit vielen Jahren nicht zuletzt die Gerichte. Die Fülle der dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen lässt sich - will man hieraus zumindest grobe Leitlinien ersehen - folgendermaßen zusammenfassen:
Existiert für das Mietshaus keine Gemeinschaftsantenne, ist jeder Mieter berechtigt, seine eigene Antenne auf dem Dach des Hauses anzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag insofern ein ausdrückliches Verbot enthalten sollte. Dem Hauseigentümer steht indes ein Bestimmungsrecht bezüglich des Standortes der Antenne zu.
Sofern das Mietshaus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne verfügt, der Mieter indes einen Anschluss an das Kabelnetz fordert, ist der Vermieter verpflichtet, diesen Anschluss herzustellen. Das Bundesverfassungsgericht führte insofern in einem Grundsatzurteil aus, für den Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen müsse das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG berücksichtigt werden (BVerfG 1 BvR 168/92). Allerdings hat die Kosten für den Kabelanschluss im Rahmen der vorbezeichneten Fallgestaltung der Mieter zu tragen (BVerfG Az. 1 BvR 976/89; vgl. auch LG Siegen Az. 3 S 215/88).
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