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Kabelanschluss oder Parabolantenne - Was der Mieter vom Vermieter verlangen kann

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Mehrere Stunden verbringt der durchschnittliche Deutsche tagtäglich vor der „Glotze“. Da verwundert es nicht, wenn ein Bedürfnis nach möglichst vielen Programmen besteht, denn: Der Mensch braucht schließlich Abwechslung. Schnell entbrennt da Streit darüber, was der Vermieter hier bieten muss: Tut es eine schlichte Zimmerantenne, oder ist er vielmehr zur Installation einer Parabolantenne verpflichtet?

Das Thema beschäftigt seit vielen Jahren nicht zuletzt die Gerichte. Die Fülle der dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen lässt sich - will man hieraus zumindest grobe Leitlinien ersehen - folgendermaßen zusammenfassen:

Existiert für das Mietshaus keine Gemeinschaftsantenne, ist jeder Mieter berechtigt, seine eigene Antenne auf dem Dach des Hauses anzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag insofern ein ausdrückliches Verbot enthalten sollte. Dem Hauseigentümer steht indes ein Bestimmungsrecht bezüglich des Standortes der Antenne zu.

Sofern das Mietshaus lediglich über eine Gemeinschaftsantenne verfügt, der Mieter indes einen Anschluss an das Kabelnetz fordert, ist der Vermieter verpflichtet, diesen Anschluss herzustellen. Das Bundesverfassungsgericht führte insofern in einem Grundsatzurteil aus, für den Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen müsse das Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG berücksichtigt werden (BVerfG 1 BvR 168/92). Allerdings hat die Kosten für den Kabelanschluss im Rahmen der vorbezeichneten Fallgestaltung der Mieter zu tragen (BVerfG Az. 1 BvR 976/89; vgl. auch LG Siegen Az. 3 S 215/88).

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Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Existiert für das Mietshaus keine Gemeinschaftsantenne, ist der Mieter berechtigt, eine eigene Antenne anzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag ein ausdrückliches Verbot enthält. Der Hauseigentümer behält jedoch ein Bestimmungsrecht bezüglich des konkreten Standortes.
Sofern das Haus nur über eine Gemeinschaftsantenne verfügt, ist der Vermieter verpflichtet, einen Kabelanschluss herzustellen, um das Grundrecht auf Informationsfreiheit (vgl. BVerfG 1 BvR 168/92) zu wahren. Die Kosten hierfür hat jedoch der Mieter zu tragen (vgl. BVerfG Az. 1 BvR 976/89; LG Siegen Az. 3 S 215/88).
Eine Zustimmung des Vermieters kann verlangt werden, wenn weder Gemeinschaftsantenne noch Kabelanschluss vorhanden sind und keine zeitnahe Verlegung geplant ist. Zudem darf dem Vermieter kein Kostenaufwand entstehen, die Montage muss baurechtlich zulässig sowie durch einen Fachmann erfolgen und die Fassade darf optisch nur minimal beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG 1 BvR 168/92; OLG Frankfurt a.M. Az.: RE Miet 1/91).
Nein, für Anlagen, die ab dem 1.12.2021 errichtet wurden bzw. ab Juli 2024 ist die Umlage der Kosten für Kabelverträge nicht mehr zulässig. Umgelegt werden dürfen nur noch Betriebsstromkosten, Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sowie ggf. das Bereitstellungsentgelt bei Glasfaseranschlüssen gemäß § 72 TKG.
Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinMartin Becker

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