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Wohnungseigentum - Hausverwalter

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Probleme bei der Hausverwaltung entstehen leicht wegen der oft komplizierten Eigentumsgestaltung von Eigentumswohnanlagen. Hier trifft die Eigentümergemeinschaft Entscheidungen, bei denen die Interessen des einzelnen Eigentümers nicht immmer in der Form berücksichtigt werden, wie es aus Eigentümersicht gewünscht wird.

Ein häufig auftretender Streitpunkt ist der Verwalter. Dieser kann aufgrund seiner rechtlichen Position auch die Rechte des einzelnen Eigentümers beschränken. Wird diese Position nicht verantwortungsbewußt benutzt, so kann es leicht zu - teilweise auch gerichtlichen - Auseinandersetzungen kommen. Hierbei ist zu beachten, daß die Eigentümergemeinschaft den Verwalter auswählt und für einen bestimmten Zeitraum, maximal 5 Jahre, bestellt.

Der zukünftige Verwalter sollte also sorgfältig ausgewählt werden.

Der Verwaltervertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Eigentümern und Verwalter. Über die Ermächtigung zum Abschluß eines solchen Vertrages entscheiden die Eigentümer. Der Verwalter kann aus wichtigem Grund abberufen werden.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Eigentümer können Einfluss über die jährliche Eigentümerversammlung oder den Verwaltungsbeirat nehmen. Zudem besteht ein individuelles Recht auf Einsicht in alle Verwaltungsunterlagen, wie Rechnungen, Belege und Verträge.
Nein, ein berechtigtes, wohnungsbezogenes Einsichtsrecht der Miteigentümer darf nicht unter Verweis auf den Datenschutz abgelehnt werden. Dieses Recht besteht unabhängig von der Genehmigung einer Abrechnung.
Die Abberufung des Verwalters kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Der Verwalter wird hierzu von der Eigentümergemeinschaft für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren bestellt.
Schadensersatzansprüche können bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten entstehen, etwa bei unterlassenen Reparaturen oder mangelhafter Beratung. Voraussetzung ist stets ein schuldhaftes oder fahrlässiges Handeln sowie ein tatsächlich entstandener Schaden.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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