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Grundstück

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Während man im allgemeinen unter dem Begriff Grundstück einen abgegrenzten Bereich der Erdoberfläche versteht, so ist der juristische Begriff Grundstück nicht näher definiert. Er ergibt sich vielmehr aus der Grundbuchordnung. Ein Grundstück ist somit ein abgegrenzter Bereich der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Es kommt aus rechtlicher Sicht einzig und allein auf diese Eintragung im Grundbuch an.

Es handelt sich bei einem Grundstück um eine unbewegliche Sache, die auch aus mehreren Flurstücken bestehen kann. Durch Eigentümererklärung können auch mehrere Grundstücke zu einem Grundstück vereinigt werden. Gleichfalls kann nach Erfassung und Ermessung eine Teilfläche abgeschrieben werden und diese als eigenes Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden.

§ 94 BGB sieht vor, daß zu dem Grundstück stets auch die von ihm nicht getrennten wesentlichen Bestandteile gehören, sofern diese nicht Scheinbestandteile sind (§ 95 BGB). Dies betrifft insbesondere fest mit dem Grundstück verbundene bauliche Anlagen und den Aufwuchs. Diese bilden mit dem Grund und Boden eine sachliche und rechtliche Einheit. Daher können diese mit Ausnahme des Wohnungseigentums und des Erbbauchrechts keine unterschiedlichen Eigentümer haben.

Werden die Sachen vom Grundstück getrennt, so sind diese nunmehr beweglich und können selbständig veräußert werden.

Der Erwerb und Besitz von Grundstücken wird kommunal besteuert (Grunderwerbssteuer, Grundsteuer), land- und forstwirtschaftliche Flächen und Betriebsgrundstücke werden üblicherweise anders besteuert.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Juristisch gesehen ist ein Grundstück ein abgegrenzter Bereich der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts verzeichnet ist.
Gemäß § 94 BGB gehören zum Grundstück alle nicht getrennten wesentlichen Bestandteile, insbesondere fest verbundene bauliche Anlagen und der Aufwuchs. Sie bilden eine rechtliche Einheit mit dem Grund und Boden.
Ja, durch eine Eigentümererklärung können mehrere Grundstücke vereinigt werden. Ebenso ist es möglich, nach einer Vermessung Teilflächen abzuschreiben und diese als eigenständige Grundstücke in das Grundbuch einzutragen.
Der Erwerb und der Besitz von Grundstücken unterliegen kommunalen Steuern, insbesondere der Grunderwerbsteuer und der Grundsteuer. Für Betriebsgrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen gelten häufig abweichende Besteuerungsregeln.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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