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§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

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Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
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