Der Mietspiegel für Weimar in der Fassung vom 01.05.2009 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.
Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 3,30 € und 6,14 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 2,90 € und 6,12 € pro Quadratmeter.
Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 214,50 € und 399,10 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 290,00 € und 612,00 € zu rechnen.
Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 3,30 € und 6,14 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 2,90 € und 6,12 € pro Quadratmeter.
Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 214,50 € und 399,10 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 290,00 € und 612,00 € zu rechnen.
| Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* | Baujahr | €/m² |
|---|---|---|
| 1905 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 1925 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 1955 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 1965 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 1975 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 1985 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 1995 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 2000 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| 2005 | 3,30 - 4,66 - 6,14 | |
| Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* | Baujahr | €/m² |
| 1995 |
2,90 - 4,82 - 6,12
|
|
| 2000 |
2,90 - 4,82 - 6,12
|
|
| 2005 |
2,90 - 4,82 - 6,12
|
* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung, vollmodernisiert) in normaler/mittlerer Lage.
Hinweis:
Die Stadtverwaltung Weimar stellt im Amtlichen Stadtplan allen Interessierten eine Übersicht über die Mietpreisentwicklung in Weimar zur Verfügung. Eine Mietpreissammlung ist nicht mit einem (qualifizierten) Mietspiegel (§§ 558 c und 558d BGB) und auch nicht mit einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) vergleichbar. Insofern erfüllt diese Sammlung nicht den Anspruch an ein juristisch belastbares Instrument zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
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