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Mietspiegel für Rottweil vom 25.02.2025 (PLZ: 78628)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Rottweil in der Fassung vom 25.02.2025 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,55 € und 8,20 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,25 € und 8,20 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 360,75 € und 533,00 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 725,00 € und 820,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,55
  1925 5,55
  1955 5,55
  1965 5,90
  1975 6,40
  1985 6,55
  1995 7,25
  2000 7,25
  2005 7,65
  2010 7,65
  2015 8,20
  2020 8,20
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 7,25
  2000 7,25
  2005 7,65
  2010 7,65
  2015 8,20
  2020 8,20

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

Mit den Bürgermeisterämtern Deißlingen, Villingendorf, Wellendingen, Zimmern o. R. und Dietingen wurde vereinbart, dass diese Mietwerttabelle auch im Bereich dieser Gemeinden gilt. Für die Teilorte Neukirch, Zepfenhan, Neufra u. Feckenhausen gilt ein Abzug von 10 % von den Tabellenwerten. Unter Berücksichtigung der Entfernung zum Stadtgebiet (auch nach Einführung des ÖPNV) kann in diesen Teilorten nur eine einfache Wohnlage angenommen werden.

Es sind folgende Abzüge von den für Rottweil geltenden Quadratmeterpreisen vereinbart worden:

Böhringen: 15%
Deißlingen: 5%
Dietingen: 10%
Flözlingen: 15%
Gösslingen: 20%
Horgen: 15%
Irslingen: 15%
Lauffen: 10%
Rotenzimmern: 20%
Stetten: 15%
Villingendorf: 5%
Wellendingen: 5%
Wilflingen: 15%
Zimmern o.R.: 0%

Die festgelegten Abzüge ergeben sich aus der Tatsache, dass in diesen Gemeinden vergleichbare Mieten bezahlt werden.

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