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Mietspiegel für Meschede vom 01.01.2024 (PLZ: 59872)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Meschede in der Fassung vom 01.01.2024 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich nur wenig Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,77 € und 8,33 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,55 € und 8,10 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 440,05 € und 541,45 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 755,00 € und 810,00 € zu rechnen.

Der Mietspiegel ist älter als zwei Jahre und könnte nicht mehr den aktuellen Stand abbilden. Die aktuellen Vergleichsmieten sind mittlerweile möglicherweise bereits höher anzusiedeln.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 6,77
  1925 6,77
  1955 6,77
  1965 6,99
  1975 7,22
  1985 7,49
  1995 7,77
  2000 7,77
  2005 8,05
  2010 8,05
  2015 8,33
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 7,55
  2000 7,55
  2005 7,83
  2010 7,83
  2015 8,10

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

Hinweis: Es handelt sich hierbei um Daten aus dem Grundstücksmarktbericht des Hochsauerlandkreises.
Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 6,77 € und 8,33 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 7,55 € und 8,10 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel gibt Vermietern und Mietern in Meschede eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Er ist gemäß § 558a BGB ein anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Vermieter in Meschede dürfen die Miete nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus anheben. Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren sind maximal 20 % Erhöhung zulässig (§ 558 Abs. 3 BGB), in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB werden gesondert behandelt.
Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiMartin Becker

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