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Mietspiegel für Kalkar vom 01.01.2024 (PLZ: 47546)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Kalkar in der Fassung vom 01.01.2024 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich deutliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,45 € und 9,65 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,85 € und 9,95 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 354,25 € und 627,25 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 585,00 € und 995,00 € zu rechnen.

Der Mietspiegel ist älter als zwei Jahre und könnte nicht mehr den aktuellen Stand abbilden. Die aktuellen Vergleichsmieten sind mittlerweile möglicherweise bereits höher anzusiedeln.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,45
  1925 5,45
  1955 5,45
  1965 5,45
  1975 5,45
  1985 5,45
  1995 5,95
  2000 7,15
  2005 7,15
  2010 8,10
  2015 8,10
  2020 9,65
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 5,85
  2000 6,60
  2005 6,60
  2010 7,80
  2015 7,80
  2020 9,95

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung, Isolierverglasung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,45 € und 9,65 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,85 € und 9,95 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel vom 01.01.2024 bildet die ortsübliche Vergleichsmiete auf Basis tatsächlich gezahlter Mieten ab. Vermieter benötigen ihn, um Mieterhöhungen nach § 558a BGB zu begründen; Mieter können damit prüfen, ob ihre Miete angemessen ist.
In Kalkar kann ein Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558a BGB durch Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel begründen. Das Schreiben muss schriftlich erfolgen und dem Mieter eine Überlegungsfrist von zwei Monaten einräumen (§ 558b BGB).
Dr. Jens-Peter VoßTheresia DonathAlexandra Klimatos

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