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Mietspiegel für Frechen vom 01.11.2024 (PLZ: 50226)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Frechen in der Fassung vom 01.11.2024 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,50 € und 11,00 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,80 € und 10,50 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 357,50 € und 715,00 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 680,00 € und 1.050,00 € zu rechnen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 5,50 - 6,70
  1925 5,50 - 6,70
  1955 5,50 - 6,70
  1965 6,40 - 7,80
  1975 6,40 - 7,80
  1985 6,90 - 8,50
  1995 7,20 - 8,90
  2000 7,20 - 8,90
  2005 7,60 - 9,70
  2010 7,60 - 9,70
  2015 7,60 - 9,70
  2020 8,60 - 11,00
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 6,80 - 8,20
  2000 6,80 - 8,20
  2005 7,50 - 9,20
  2010 7,50 - 9,20
  2015 7,50 - 9,20
  2020 8,50 - 10,50

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 5,50 € und 11,00 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 6,80 € und 10,50 € pro Quadratmeter.
Der Mietspiegel gibt Vermietern und Mietern in Frechen eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Er ist gemäß § 558a BGB ein anerkanntes Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und schützt Mieter vor überhöhten Forderungen.
Liegt die vereinbarte Miete deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete des Mietspiegels vom 01.11.2024, kann dies je nach Überschreitung ordnungswidrig oder sogar strafbar sein (Mietpreisüberhöhung, § 5 WiStG). Mieter sollten in solchen Fällen rechtlichen Rat einholen.
Alexandra KlimatosTheresia DonathHont Péter Hetényi

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