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Mietspiegel für Brüggen (Niederrhein) vom 01.01.2017 (PLZ: 41379)

Mietrecht

Der Mietspiegel für Brüggen in der Fassung vom 01.01.2017 bietet Mietern und Vermietern eine verlässliche Orientierung zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Geltungsbereich. Die Mietwerte richten sich nach dem Baujahr und der Größe der Wohnung und basieren – sofern nicht anders angegeben – auf Angaben aus dem offiziellen Mietspiegel.

Je nach Baujahr und Wohnungsgröße ergeben sich erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Nettokaltmiete. So liegt die Miete für 65 m²-Wohnungen zwischen 3,75 € und 7,15 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,37 € und 6,70 € pro Quadratmeter.

Es muss also für eine 65m²-Wohnung mit einer Monatskaltmiete zwischen 243,75 € und 464,75 € gerechnet werden. Für eine 100m²-Wohnung ist mit einer Monatskaltmiete zwischen 537,00 € und 670,00 € zu rechnen.

Da der Mietspiegel bereits älter als vier Jahre ist, dürften die aktuellen Mieten inzwischen jedoch höher ausfallen.


Vergleichsmiete für 65m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1905 3,75 - 4,15 - 4,55
  1925 3,75 - 4,15 - 4,55
  1955 3,85 - 4,25 - 4,70
  1965 3,90 - 4,35 - 4,80
  1975 4,45 - 4,95 - 5,45
  1985 4,90 - 5,45 - 6,00
  1995 5,65 - 6,30 - 6,95
  2000 5,65 - 6,30 - 6,95
  2005 5,75 - 6,40  - 7,05
  2010 5,85 - 6,50 - 7,15
  2015 5,85 - 6,50 - 7,15
Vergleichsmiete für 100m²-Wohnungen* Baujahr €/m²
  1995 5,37 - 5,99 - 6,60
  2000 5,37 - 5,99 - 6,60
  2005 5,46 - 6,08 - 6,70
  2010 5,46 - 6,08 - 6,70
  2015 5,46 - 6,08 - 6,70

* Vergleichsmiete
Nettokaltmiete für normale/gute Ausstattung (Bad, Dusche, WC, Sammelheizung) in normaler/mittlerer Lage.

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Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt für 65 m²-Wohnungen zwischen 3,75 € und 7,15 € sowie für 100 m²-Wohnungen zwischen 5,37 € und 6,70 € pro Quadratmeter.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in Brüggen (Niederrhein) für vergleichbare Wohnungen üblicherweise gezahlt wird. Sie wird im Mietspiegel 01.01.2017 auf Grundlage tatsächlich vereinbarter Mieten der letzten Jahre ermittelt und bildet die rechtliche Grundlage für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB.
Die ortsübliche Vergleichsmiete bildet die Obergrenze für reguläre Mieterhöhungen. Darüber hinaus greift die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (max. 20 % in drei Jahren, ggf. 15 % in angespannten Wohnungsmärkten). Ausnahmen gelten nur bei Modernisierungen nach § 559 BGB.
Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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