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Online-Glücksspiel ohne deutsche Lizenz: Anbieter haftet für alle Verluste

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Online-Glücksspielanbieter, der ohne deutsche Erlaubnis Sportwetten über das Internet angeboten hat, haftet gegenüber dem Spieler auf Ersatz der erlittenen Spielverluste.

§ 4 GlüStV 2012 stellt ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Vorschriften des GlüStV schützen nicht allein die Allgemeinheit, sondern auch das Vermögen des einzelnen Spielers und seine Gesundheit. Dieser Individualschutz liegt im Aufgabenbereich des GlüStV und wird nicht lediglich als Reflex erreicht. Der persönliche und sachliche Schutzbereich ist unabhängig davon eröffnet, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können.

Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubten Glücksspiels im Internet nach § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 war im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verfassungs- und unionsrechtskonform. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Gestaltung der glücksspielrechtlichen Rechtslage mit Blick auf ihre sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten und die - im freien Wettbewerb noch verschärften - schädlichen Folgen von Spiel und Wette für den Einzelnen und die Gesellschaft ein „weites Ermessen“ zu, das insbesondere auch solche Rechtsvorschriften rechtfertigen kann, „die darauf abzielen, eine Anregung der Nachfrage zu vermeiden und vielmehr die Ausnutzung der Spielleidenschaft der Menschen zu begrenzen“. Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen festgelegten Ziele allerdings in einer kohärenten und systematischen Weise verfolgen und die Beschränkungen müssen sich als verhältnismäßig erweisen. Ob das der Fall ist, ist von den nationalen Gerichten im Zuge einer dynamischen Prüfung zu beurteilen, die sich von der Zielsetzung der Regelung bei Erlass löst und auch ihre Auswirkungen in den Blick nimmt.

Ein Vollzugsdefizit kann nach der Rechtsprechung des EuGH das geltende Glücksspielrecht nur dann zu Fall bringen, wenn es dazu führt, dass die gesetzgeberischen Ziele nicht mehr in ausreichendem Umfang erreicht werden können. Erforderlich ist eine „erhebliche Beeinträchtigung“ der Eignung des Gesetzes zur Erreichung der mit den Beschränkungen des Glücksspiels verfolgten Zwecke. Das konsequente Totalverbot von Online-Sportwetten - das auch dann fortgalt, wenn das angestrebte Konzessionsverfahren für private Anbieter nicht zur Erprobung kam - ist gerade im Hinblick auf Online-Glücksspiele denkbar kohärent und geeignet, die gesetzgeberischen Ziele verhältnismäßig zu erreichen.

Selbst wenn das zur Umsetzung der Experimentierklausel des § 10a Abs. 1 GlüStV 2012 initiierte Konzessionserteilungsverfahren zentralen Grundsätzen des Unionsrechts widersprach, folgt daraus nicht, dass private Unternehmen ohne Erlaubnis Sportwetten anbieten durften. Dass der legislatorische Wille des nationalen Gesetzgebers klar darauf gerichtet war, das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne Erlaubnis in jedem Fall und damit auch dann zu verbieten, wenn den Anbietern kein Erlaubnisverfahren zur Verfügung stünde, folgt aus der Gesetzessystematik: Über allem steht in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV das Verbot. Es galt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und keine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen „Carmen Media“ (vgl. EuGH, 08.09.2010 - Az: C-46/08) und „Unibet“ (vgl. EuGH, 22.06.2017 - Az: C-49/16), behandelt ausschließlich die Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens, nicht aber die Unionsrechtswidrigkeit des Verbots als solchem.

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 liegt bereits darin, dass ein Online-Glücksspielanbieter zielgerichtet in Deutschland verbotene Glücksspiele angeboten, Spieler mit deutschem Wohnsitz als Kunden registriert und für diese ein Spielerkonto eingerichtet hat, auf das Einzahlungen zur Leistung von Spieleinsätzen vorgenommen werden konnten. Eine im EU-Ausland erteilte Lizenz berechtigt den Anbieter nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht dazu, Glücksspiele in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten. Für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 ist es unerheblich, dass sich in zivilrechtlicher Hinsicht erst dann endgültig ein Vermögensschaden realisiert, wenn tatsächlich ein Spieleinsatz geleistet wird und verloren geht. Das Genehmigungsverfahren, in dem die Erfüllung der Anforderungen der §§ 4 ff. GlüStV 2012 geprüft wird, besteht nicht um seiner selbst willen; es erfüllt vielmehr eine eigenständige, auf das jeweilige gesetzliche Schutzgut bezogene gestaltende Funktion zur Gewährleistung effektiven Rechtsgüterschutzes.

Das nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB erforderliche Verschulden ist gegeben, wenn den Verantwortlichen des Anbieters sämtliche tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit § 4 GlüStV bekannt waren. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum scheidet aus, wenn sich der Anbieter ohne gültige deutsche Erlaubnis erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte und schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen musste. Ein Mitverschulden des Spielers ist nicht zu berücksichtigen, weil eine Schadensteilung dem Sinn und Zweck des § 4 GlüStV zuwider liefe. Die Pflicht zum Nachweis, dass der Spieler von der Gesetzeswidrigkeit des Angebots wusste oder hätte wissen müssen, trifft den Anbieter.

Der Schadensersatzanspruch umfasst die Differenz zwischen geleisteten Spieleinsätzen und ausgezahlten Gewinnen. Der Schutzzweck des GlüStV 2012 erfasst dabei auch Verluste, die ein im Inland registrierter Spieler bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt erleidet. Die adäquate Kausalität zwischen Schutzgesetzverletzung und eingetretenem Schaden ist gegeben, weil es nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt, dass ein bereits registrierter Spieler sein bestehendes Spielerkonto auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts nutzt, soweit dies technisch möglich ist.

Unter den nach § 1 S. 1 GlüStV 2012 grundsätzlich gleichrangigen Zielen kommt der Bekämpfung von Suchtgefahren eine überragend wichtige Bedeutung zu. Der mit dem GlüStV 2012 bezweckte Individualschutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht, sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt. Die Gefahren des Online-Glücksspiels enden nicht mit dem vorübergehenden Überschreiten der Staatsgrenze. Würde man den Schutzzweck des GlüStV 2012 auf den physischen Ort der Spielteilnahme beschränken, liefe dessen präventive Intention bei jeder grenzüberschreitenden Teilnahme leer.

Das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip steht der Haftung für bei Auslandsspielen entstandene Verluste nicht entgegen. Eine extraterritoriale Wirkung von Gesetzen ist nicht ausgeschlossen, setzt aber hinreichende inländische Anknüpfungspunkte voraus. Ein solcher Inlandsbezug liegt vor, wenn der Verstoß des Anbieters bereits darin besteht, dass einem größeren, nicht geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit zur Teilnahme von Deutschland aus eröffnet wurde, und das Spielangebot auf einer deutschsprachigen Internetseite primär darauf ausgerichtet war, Spielern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die Spielteilnahme zu ermöglichen.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht bereits mit der Einzahlung oder Teilnahme, wenn der Spieler keine Kenntnis davon hatte, dass der Anbieter über keine in Deutschland gültige Erlaubnis verfügte. Die fehlende deutsche Lizenz ist ein „Umstand“ i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB und zugleich Anspruchsvoraussetzung für den deliktischen Anspruch. Grob fahrlässige Unkenntnis kann dem Spieler nicht angelastet werden, wenn der Anbieter selbst bis zuletzt die Legalität seines Handelns vertritt und mit einer ausländischen Lizenz wirbt. Auch über § 852 BGB besteht ein deliktischer Anspruch fort, sofern die Verjährungsvoraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind.


OLG München, 16.04.2026 - Az: 14 U 2842/25 e

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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