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Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das Finanzamt muss die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300,00 €, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest.

Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Festsetzungsbescheid aufgehoben.

Hierbei hat der Senat dahinstehen lassen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Denn auch unabhängig davon habe der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

Der Kläger sei verpflichtetet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300,00 € zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i. S. d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten.

Zwar seien zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an. Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen habe. So sei der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschienen sei. Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

Auch habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer gelingen solle, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt sei. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger wisse, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehle. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen.


FG Münster, 10.12.2025 - Az: 6 K 1524/25 E

ECLI:DE:FGMS:2025:1210.6K1524.25E.00

Nachfolgend: BFH - Az: VI R 24/25 (anhängig)

Quelle: PM des FG Münster

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