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Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten ist nur gegeben, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Das Finanzgericht Münster hat der hiergegen erhobenen Klage vollumfänglich stattgegeben.

Er erkannte an dem vom Finanzamt angenommenen Stichtag keine Schenkung an die Klägerin. Die Klägerin habe hinsichtlich des Wohnrechts nicht frei verfügen können. Das Wohnrecht diene vielmehr der Fortführung der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Familienheim.

Hinsichtlich des Baraltenteils konnte der Senat gleichfalls nicht feststellen, dass die Klägerin am Schenkungsstichtag frei über den Anspruch auf Geldzahlung habe verfügen können.

Der Baraltenteil habe entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem Lebensunterhalt - und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe - gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht.


FG Münster, 18.09.2025 - Az: 3 K 459/24 Erb

ECLI:DE:FGMS:2025:0918.3K459.24ERB.00

Quelle: PM des FG Münster

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