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Rückkaufswert bei fondsgebundener Lebensversicherung

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt ein wirksames Widerspruchsrecht nach § 5a VVG voraus. Dieses besteht nur, wenn die Verbraucherinformation unvollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG ist. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot führt nicht zur Unvollständigkeit der Unterlagen. Die Rechtsfolgen solcher Klauseln ergeben sich aus den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere aus § 306 BGB.

Die Verbraucherinformation schließt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als wesentlichen Bestandteil ein. Angaben zum Rückkaufswert, zur Beitragsfreistellung oder zur Überschussbeteiligung betreffen den Vertragsinhalt unmittelbar. Soweit diese Informationen intransparent sind, sind sie wie unwirksame Vertragsklauseln zu behandeln, ohne dass ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG entsteht.

Ein Zahlungsanspruch kann sich aus dem Rückkaufswert ergeben. Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, 12.10.2005 - Az: IV ZR 162/03) besteht bei Kündigung ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert, wenn Bestimmungen zum Rückkaufswert oder zur Abschlusskostenverrechnung unwirksam sind. Maßgeblich ist dabei, dass Klauseln, die keine ausreichenden Hinweise auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung enthalten, gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die den Umfang der Nachteile nicht erkennen lassen. Ersatzklauseln, die nach § 172 Abs. 2 VVG inhaltsgleich eingeführt wurden, entfalten keine Wirkung. Der Mindestrückkaufswert bemisst sich bei kapitalbildenden Lebensversicherungen nach der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, bei fondsgebundenen Versicherungen nach der Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens.

Ist eine Kündigung erst zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres zulässig, so hängt es von den bis dahin gezahlten Beiträgen und dem Stand des Fondsguthabens ab, ob zu diesem Zeitpunkt ein Rückkaufswert entsteht. Dies erfordert eine gesonderte Feststellung.


BGH, 26.09.2007 - Az: IV ZR 321/05

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