Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die IBAN seines Dienstkontos in der Form der DIN 5008 anzugeben.
Bei DIN 5008 handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Aus ihr kann daher ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Angabe der IBAN in verblockter Form nicht abgeleitet werden.
Insbesondere ist es keineswegs so, dass der Blockmodus der DIN 5008 gewissermaßen gesamtgesellschaftlicher „common sense“ wäre. Im Gegenteil: Es ist gerichts- und auch sonst allgemeinbekannt (§ 291 ZPO), dass eine Vielzahl privater und öffentlicher Stellen die IBAN auf ihren Rechnungen, Briefköpfen usw. ohne Leerzeichen angibt. Das mag unter praktischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Zahler „suboptimal“ sein, ist aber rechtlich nicht unzulässig.
Bei DIN 5008 handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Aus ihr kann daher ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Angabe der IBAN in verblockter Form nicht abgeleitet werden.
Insbesondere ist es keineswegs so, dass der Blockmodus der DIN 5008 gewissermaßen gesamtgesellschaftlicher „common sense“ wäre. Im Gegenteil: Es ist gerichts- und auch sonst allgemeinbekannt (§ 291 ZPO), dass eine Vielzahl privater und öffentlicher Stellen die IBAN auf ihren Rechnungen, Briefköpfen usw. ohne Leerzeichen angibt. Das mag unter praktischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Zahler „suboptimal“ sein, ist aber rechtlich nicht unzulässig.
AG Stralsund, 12.01.2018 - Az: 75 M 10/18
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