Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Er muss die Berechtigung seiner Berühmung beweisen. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden, wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht.
Das folgt daraus, dass bei der negativen Feststellungsklage der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt.
Der Feststellungskläger muss lediglich beweisen, dass sich der Beklagte eines Anspruches aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhaltes berühmt.
Dagegen obliegt es dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten, den Beweis für diejenigen Tatsachen zu führen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird.