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Computerbetrug bei Lastschrift mit unrichtigen Daten

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Angeklagte B. war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH, für die er ein Geschäftskonto nebst Online-Banking bei der später geschädigten Volksbank eröffnete. Hierbei wurde er von dem Angeklagten A. unterstützt, der als Prokurist der Gesellschaft eingetragen war und als Dolmetscher fungierte. Die entsprechenden Anweisungen zur Kontoeröffnung erhielt A. von Hinterleuten unter anderem über eine E-Mailadresse, auf die er Zugriff hatte. Daneben nahm A. die Handelsregistereintragung der GmbH vor, be stellte bei der Volksbank einen TAN-Generator und installierte unter Mithilfe eines Dritten das TAN-Verfahren für das Geschäftskonto.

Nach Erhalt und Weiterleitung der beantragten Gläubiger-Identifikationsnummer an die Volksbank erteilte diese die Lastschrifteinzugsberechtigung für das Geschäftskonto. Anschließend reichte ein unbekannter Dritter mittels der ihm von B. überlassenen Bankkarte und der erforderlichen Zugangsdaten für das Online-Banking über ein TAN-Lesegerät zahlreiche Lastschriften bei der Bank ein, wodurch von nicht existierenden Schuldnerkonten vermeintliche Beträge von zumeist 5.000 € eingezogen und dem Geschäftskonto der GmbH gutgeschrieben wurden. Insgesamt wurden auf diese Weise innerhalb von ca. zwei Wochen 300 Gutschriften zu Gunsten des Kontos bewirkt, die sich auf einen Gesamtwert von gut 1,6 Mio. € beliefen.

Die Volksbank überprüfte die IBAN der von der GmbH im SEPA-Lastschriftverfahren mitgeteilten Schuldnerkonten lediglich auf Schlüssigkeit, nicht aber darauf, ob sie tatsächlich existierten. Noch bevor sie von den Schuldnerbanken über die fehlende Existenz der jeweiligen Schuldnerkonten informiert wurde, Rücklastschriften vornehmen und das Geschäftskonto sperren konnte, hatten die Hinterleute der Angeklagten unmittelbar nach den Gutschriften vom Geschäftskonto einen Gesamtbetrag von über 600.000 € auf verschiedene weitere Bankkonten überwiesen, die teilweise von B. eröffnet worden waren. Die auf diese Weise übertragenen Gelder hoben beide Angeklagte in Teilen selbst ab oder ermöglichten die Abhebung durch Dritte, denen B. zuvor die Bankkarte überlassen hatte.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Volksbank; jedoch ist entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 3 StGB), sondern die der Verwendung unrichtiger Daten (§ 263a Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt.

Unrichtig sind Daten, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat; unvollständig sind sie, wenn sie den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen. Unbefugtes Verwenden von Daten setzt dagegen grundsätzlich die Benutzung „richtiger“ Daten voraus.

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