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Offene Rechnungen eintreiben: Wie das gerichtliche Mahnverfahren funktioniert

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wenn Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden, der Schuldner die entsprechende Rechnung jedoch nicht begleicht, steht der Gläubiger vor einer Herausforderung. Bleibt das außergerichtliche Mahnverfahren durch einfache Zahlungserinnerungen ohne Erfolg, bietet das gerichtliche Mahnverfahren eine Lösung. Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es, schnell und kostengünstig einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erlangen, ohne dass sofort eine aufwendige Klage eingereicht werden muss.

Voraussetzungen für das Verfahren

Das Mahnverfahren ist ausschließlich für die Geltendmachung von Geldforderungen konzipiert. Ein wesentlicher Aspekt dieses Verfahrens ist, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich rechtmäßig besteht. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in dem zunächst lediglich behauptet werden muss, dass ein Zahlungsanspruch vorliegt. Aus diesem Grund ist das Verfahren vor allem dann sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner sich voraussichtlich nicht gegen die Forderung wehren wird. Ist die Forderung hingegen bereits im Vorfeld streitig und ein Widerspruch des Antragsgegners sehr wahrscheinlich, sollte sogleich die Erhebung einer normalen Zivilklage in Betracht gezogen werden. Ein zunächst eingeleitetes Mahnverfahren würde in einem solchen Fall den Prozess lediglich unnötig verzögern.

Eile ist oft geboten, da einfache Geldforderungen in der Regel nach drei Jahren verjähren. Eine einfache außergerichtliche Zahlungsaufforderung reicht rechtlich zumeist nicht aus, um die Verjährung zu stoppen. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt hingegen die Verjährung wirksam.

Einleitung durch den Mahnbescheidsantrag

Das Verfahren wird durch die formelle Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Die Beauftragung eines Anwalts ist für die Antragstellung gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann bei komplexeren Sachverhalten jedoch ratsam sein. Am einfachsten ist die Antragstellung über das Internet durch das Portal für den Online-Mahnantrag. Hierbei kann der Antrag entweder ausgedruckt und postalisch versendet werden oder bei Vorliegen einer Signaturkarte direkt elektronisch übermittelt werden.

Zuständig diese Massenverfahren sind zentrale Mahngerichte der Bundesländer. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist dabei grundsätzlich das Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.

Im Antrag müssen die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der zugrunde liegende Anspruch samt Forderungshöhe eingetragen werden. Der Anspruch muss dabei so individualisiert sein, dass er die Grundlage für einen Vollstreckungstitel bilden kann und dem Schuldner verdeutlicht, worum es geht. Eine unzutreffende juristische Kategorisierung im Formular, wie etwa die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs als Mietnebenkosten, führt jedoch nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Mahnbescheids (vgl. BGH, 23.01.2008 - Az: VIII ZR 46/07). Entscheidend ist, dass der Schuldner beispielsweise durch Bezugnahme auf ein vorheriges außergerichtliches Schreiben trotz der fehlerhaften Bezeichnung erkennen kann, welche konkreten Ansprüche gegen ihn erhoben werden.

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Die anfallenden Gebühren werden natürlich beim Schuldner geltend gemacht, sofern sich dieser im Verzug befindet.

Prüfung, Kosten und mögliche Monierung

Das Mahngericht prüft den eingereichten Antrag auf formelle und inhaltliche Schlüssigkeit. Werden fehlerhafte oder ungenügende Bezeichnungen von den Parteien oder vergessene Angaben zu Forderungen festgestellt, beanstandet das Gericht dies durch eine sogenannte Monierung. Der Antragsteller erhält dann die Gelegenheit, die fehlerhaften Angaben auf einem beigefügten Formular zu korrigieren.

Für die Durchführung des Mahnverfahrens erhebt das Gericht Gebühren, die der Antragsteller zunächst verauslagen muss. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert der Hauptforderung. Es wird hierfür eine halbe Gerichtsgebühr erhoben. Diese Verfahrenskosten sowie mögliche anwaltliche Gebühren werden vom Gericht maschinell ausgerechnet und der Hauptforderung automatisch hinzugerechnet, sodass der Schuldner diese im Erfolgsfall erstatten muss. Falls der Antragsteller die Gerichtskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, besteht die Möglichkeit, zusammen mit dem Mahnbescheidsantrag Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Zustellung und Reaktion des Schuldners

Liegt ein fehlerfreier Antrag vor, erlässt das Gericht den Mahnbescheid und veranlasst die förmliche Zustellung an den Antragsgegner durch ein Postunternehmen. Kann das Dokument unter der angegebenen Anschrift nicht zugestellt werden, erhält der Antragsteller eine Nichtzustellungsnachricht und kann einen Antrag auf Neuzustellung mit einer korrigierten oder neuen Adresse stellen.

Nach erfolgreicher Zustellung hat der Antragsgegner eine Frist von zwei Wochen, um die offene Forderung zu begleichen oder Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Ein Widerspruch kann ohne spezielles Formular schriftlich erhoben werden, auch wenn die Nutzung des beigefügten amtlichen Vordrucks aus Gründen der zügigen Bearbeitung empfohlen wird. Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, ist das eigentliche Mahnverfahren abgeschlossen. Soll der Anspruch weiterverfolgt werden, muss das Verfahren auf Antrag in ein streitiges Verfahren vor dem regulären Zivilgericht überführt werden. Die Abgabe an das Prozessgericht erfolgt in der Regel erst, wenn der Antragsteller die weiteren Gerichtskosten für das Klageverfahren eingezahlt hat. Vor dem Zivilgericht muss der Anspruch dann ausführlich begründet und gegebenenfalls bewiesen werden.

Vollstreckungsbescheid bei fehlender Reaktion

Reagiert der Schuldner innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht und leistet keine Zahlung, eröffnet sich für den Gläubiger der nächste Schritt: Er kann den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Das hierfür benötigte Antragsformular wird dem Antragsteller zumeist bereits mit der Bestätigung über die Zustellung des Mahnbescheids übermittelt. Dieser Antrag ist an eine Frist gebunden und muss zwingend innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Mahnbescheids beim Gericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, entfällt die rechtliche Wirkung des Mahnbescheids vollständig. Im Antrag müssen eventuelle Teilzahlungen, die der Schuldner zwischenzeitlich geleistet hat, wahrheitsgemäß angegeben werden.

Das Gericht erlässt daraufhin den Vollstreckungsbescheid, der wiederum dem Schuldner zugestellt wird. Auch gegen diesen Titel steht dem Antragsgegner noch ein Rechtsmittel zu: Er kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Ein fristgerechter Einspruch führt dazu, dass das Verfahren automatisch an das zuständige Prozessgericht zur Durchführung eines streitigen Verfahrens abgegeben wird. Ein entscheidender Unterschied zum reinen Mahnbescheid besteht jedoch darin, dass ein Einspruch die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid nicht grundsätzlich hindert, da dieser vorläufig vollstreckbar ist.

Zwangsvollstreckung als letztes Mittel

Verstreicht auch die Einspruchsfrist ungenutzt, besitzt der Gläubiger einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel. Dieser bildet die rechtliche Grundlage für sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Das Originaldokument sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da es für alle Vollstreckungshandlungen zwingend im Original vorliegen muss und eine einfache Kopie nicht ausreicht. Mit diesem Titel kann der Gläubiger seine Forderung für einen Zeitraum von 30 Jahren zwangsweise durchsetzen.

Die Einleitung der Zwangsvollstreckung erfolgt nicht mehr über das Mahngericht, sondern muss vom Gläubiger selbst beim zuständigen Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners beantragt werden. In der Praxis wird zumeist ein Gerichtsvollzieher damit beauftragt, offene Geldbeträge einzuziehen, Bankkonten zu pfänden oder Wertgegenstände des Schuldners zu verwerten.

Besonderheiten bei Schuldnern im europäischen Ausland

Hat der säumige Zahler seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, bietet das europäische Mahnverfahren eine vergleichbare, grenzüberschreitende Lösung.

Für die Abwicklung solcher europäischen Mahnverfahren ist in Deutschland das Amtsgericht Berlin-Wedding ausschließlich zuständig.

Bei diesem Verfahren wird ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, der nach Ablauf der Einspruchsfrist für vollstreckbar erklärt wird und mit dem unmittelbar im gesamten EU-Raum vollstreckt werden kann. Bei komplexeren Fallgestaltungen mit Auslandsbezug ist die vorherige Einholung juristischer Beratung empfehlenswert.
Stand: 20.02.2026
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