Das Bundeskabinett hat am 11. März 2020 den Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschlossen.
Derzeit wird die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Abhängigkeit vom jeweiligen Sitz durch die Gewerbeämter oder die Industrie- und Handelskammern beaufsichtigt.
Mit dem neuen Gesetz wird die Aufsicht ab dem 1. Januar 2021 schrittweise auf die BaFin übertragen. Dadurch soll eine einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht erreicht werden, der Anlegerschutz wird gestärkt.
Mit dem Gesetzentwurf werden die bisher geltenden Vorschriften in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung aufgehoben und inhaltlich weitgehend unverändert in das Wertpapierhandelsgesetz überführt.
Erlaubnisse, die nach Gewerbeordnung bereits bestehen, gelten grundsätzlich weiter, vorbehaltlich eines Überprüfungsverfahrens (Nachweisverfahren) durch die BaFin.
Die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie die Prüfung der Einhaltung der Pflichten werden so ausgestaltet, dass ein kostenschonendes Verfahren durch Risikoorientierung und weitgehende Digitalisierung gewährleistet ist.
Durch Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf bestehende Erlaubnisse und die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Aufsichtsbehörden und der BaFin soll ein möglichst reibungsloser Ablauf der Aufsichtsübertragung sichergestellt werden.
Die bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten sollen laut Koalitionsvertrag dazu verwendet werden, die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich zu stärken.
Veröffentlicht: 12.03.2020
Quelle: PM des BMF
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