Eine vom Architekten gestellte Klausel, wonach er bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Bauwerksschadens verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird, benachteiligt den Bauherrn unangemessen und ist unwirksam. Der Bauherr kann daher auch bei Planungs- und Überwachungsfehlern grundsätzlich Schadensersatz in Geld verlangen.
Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Ein Verstoß gegen die speziellen Klauselverbote liegt nicht vor.
Kein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB: Die Klausel gibt dem Verwender nicht das Recht, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen. Das Selbsteintrittsrecht bezieht sich nicht auf den Inhalt der geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistung, sondern betrifft ausschließlich die Art der Schadensbeseitigung, nämlich Naturalrestitution statt Geldersatz.
Es liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) bb) BGB vor. Diese Vorschrift erfasst Bestimmungen, durch die Mängelansprüche auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, ohne dass dem Vertragspartner ausdrücklich das Recht auf Minderung oder Rücktritt vorbehalten wird. Die Selbsteintrittsklausel beschränkt die Mängelrechte aber nicht auf ein Nacherfüllungsrecht, sondern begründet ein Optionsrecht des Architekten, den Geldanspruch in einen Anspruch auf Naturalrestitution umzuwandeln. Ein solches Optionsrecht wird von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, 27.11.1991 - Az: 25 U 51/91; Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 6. Aufl., Rn. 859; a.A. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2, [4] Architekten- und Ingenieurverträge, Rn. 5).
Auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB liegt hier nict vor. Die Klausel bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf Ersatzansprüche wegen Schäden am Bauwerk. Ansprüche wegen sonstiger Vermögenseinbußen, etwa Gutachter- oder Rechtsverfolgungskosten, bleiben unberührt, sodass keine unzulässige Haftungsbeschränkung vorliegt.
Als unangemessen gilt nach ständiger Rechtsprechung eine Klausel, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, 20.03.2014 - Az: VII ZR 248/13; BGH, 09.12.2010 - Az: VII ZR 7/10).
Selbsteintrittsklausel in Architektenverträgen
In Architektenverträgen finden sich mitunter Klauseln, nach denen der Architekt bei einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen eines Schadens am Bauwerk vom Bauherrn verlangen kann, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird. Der Architekt erhält damit ein Optionsrecht, den auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch in einen Anspruch auf Naturalrestitution umzuwandeln. Im zu entscheidenden Fall hatte der Bauherr den Architekten wegen Planungsfehlern und mangelhafter Objektüberwachung, die sich in einem unzureichenden Schallschutz der Trockenbauarbeiten niedergeschlagen hatten, auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch genommen. Der Architekt berief sich im Prozess auf die Klausel und machte sein Selbsteintrittsrecht geltend.Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB zu messen. Ein Verstoß gegen die speziellen Klauselverbote liegt nicht vor.
Kein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB: Die Klausel gibt dem Verwender nicht das Recht, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen. Das Selbsteintrittsrecht bezieht sich nicht auf den Inhalt der geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistung, sondern betrifft ausschließlich die Art der Schadensbeseitigung, nämlich Naturalrestitution statt Geldersatz.
Es liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) bb) BGB vor. Diese Vorschrift erfasst Bestimmungen, durch die Mängelansprüche auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, ohne dass dem Vertragspartner ausdrücklich das Recht auf Minderung oder Rücktritt vorbehalten wird. Die Selbsteintrittsklausel beschränkt die Mängelrechte aber nicht auf ein Nacherfüllungsrecht, sondern begründet ein Optionsrecht des Architekten, den Geldanspruch in einen Anspruch auf Naturalrestitution umzuwandeln. Ein solches Optionsrecht wird von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. OLG Hamm, 27.11.1991 - Az: 25 U 51/91; Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 6. Aufl., Rn. 859; a.A. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2, [4] Architekten- und Ingenieurverträge, Rn. 5).
Auch ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB liegt hier nict vor. Die Klausel bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf Ersatzansprüche wegen Schäden am Bauwerk. Ansprüche wegen sonstiger Vermögenseinbußen, etwa Gutachter- oder Rechtsverfolgungskosten, bleiben unberührt, sodass keine unzulässige Haftungsbeschränkung vorliegt.
Als unangemessen gilt nach ständiger Rechtsprechung eine Klausel, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, 20.03.2014 - Az: VII ZR 248/13; BGH, 09.12.2010 - Az: VII ZR 7/10).
Was schuldet der Architekt bei Planungs- und Überwachungsfehlern?
Schuldet der Architekt Schadensersatz wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben, so schuldet er nicht die Beseitigung der Mängel, sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld (vgl. BGH, 08.07.2010 - Az: VII ZR 171/08; BGH, 11.10.2007 - Az: VII ZR 65/06; BGH, 29.09.1988 - Az: VII ZR 182/87; BGH, 15.06.1978 - Az: VII ZR 15/78). Der Anspruch ist der Sache nach ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, da die Mängel des Bauwerks nicht mehr durch Nacherfüllung der Architektenleistung beseitigt werden können.Urteil freischalten
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BGH, 16.02.2017 - Az: VII ZR 242/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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