Wer eine Webseite in Auftrag gibt, hat auch Anspruch auf den Quellcode!
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei der Verpflichtung zur Herausgabe eines Quellcodes in einem Webdesignvertrag handelt es sich um eine im Rechtsverkehr übliche Regelung, so dass eine unangemessene Benachteiligung regelmäßig ausscheidet.
Bei übereinstimmender Vertragsbeendigung greifen hinsichtlich der Werkherausgabe und der Vergütungspflicht die allgemeinen gesetzlichen Regelungen ein. Danach steht dem Besteller grundsätzlich ein Anspruch auf das bis dahin erstellte Werk zu.
Ist die Erstellung einer Webseite vereinbart, so gehört zu dem geschuldeten Werk auch die Herausgabe des Quellcodes.
OLG Karlsruhe, 18.03.2019 - Az: 10 U 13/18
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0318.10U13.18.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus radioeins
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.249 Bewertungen)
Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...