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Staatliche Unterstützungsleistung während des Lock-Downs: Umsatz im Sinne einer Vergütungsvereinbarung in einem Franchise-Vertrag?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Lock-Down-bedingte staatliche Unterstützungsleistung ist nicht der Umsatz im Sinne der vertraglichen Vergütungsvereinbarung und kann diesem auch nicht gleichgestellt werden.

Zur Franchise-Wirtschaft zählt insbesondere auch das Gastronomiegewerbe. Der Franchisenehmer kann hierbei neben dem angebotenen Geschäftskonzept auch das Marketing in Anspruch nehmen und damit einhergehend von der Wiedererkennungswirkung und der Kundenbindung profitieren. Dem Franchisegeber ist hierfür eine Gebühr zu entrichten, welche sich häufig an den Netto-Umsätzen orientiert.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Franchisenehmerin hatte monatlich als Gebühr 3 Prozent ihres Nettoumsatzes, mindestens jedoch den vereinbarten Grundbetrag zu zahlen. Im Vertrag wurde geregelt, dass der Nettoumsatz die Summe aller Verkaufserlöse abzüglich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ist. Während der Zeit des Lock- Downs im November und Dezember 2020 bezog die Franchisenehmerin die vom Staat gewährten Überbrückungshilfen in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats.

Zwischen den Parteien war streitig, ob bei der Berechnung der Franchisegebühr für die Monate November und Dezember 2020 die staatliche Unterstützungsleistung der Umsatz im Sinne der vertraglichen Vergütungsvereinbarung ist. Die Beklagte hat an die Klägerin für die beiden Monate den zweifachen Grundbetrag zuzüglich 16 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. In den Vorjahresmonaten, auf die bei der Berechnung der staatlichen Unterstützung abgestellt wird, hat die Umsatzsteuer 16 Prozent betragen. Der Betrag, der 3 Prozent der für die Monate November und Dezember 2020 erhaltenen staatlichen Förderung entspricht, lag über dem 2fachen monatlichen Grundbetrag.

Die Klägerin forderte im gerichtlichen Verfahren den Differenzbetrag zwischen dem Betrag, der drei Prozent der staatlichen Förderung für die Monate November und Dezember 2020 entspricht, sowie den erhaltenen Grundbeträgen. Ferner fordert sie die Zahlung von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Staatliche Überbrückungshilfen seien keine Umsätze im Sinne des Franchisevertrages. Ein über die geleistete Zahlung hinausgehender Anspruch bestehe nicht.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts hat ausgeführt, dass die vom Staat gewährten Überbrückungshilfen kein Umsatz im Sinne des Franchisevertrages seien und diesem auch nicht
gleichgesetzt werden könnten. Bereits nach den Regelungen im Franchisevertrag sei die Überbrückungshilfe kein Umsatz, da sie als staatliche Leistung ohne Gegenleistung erfolge.

Bei Abschluss des Franchisevertrages sei auch nicht absehbar gewesen, dass es in der Zukunft zu einem staatlichen Unterstützungsprogramm während der Zeit eines Lock-Downs kommen könne. Den Parteien könne daher auch nicht unterstellt werden, dass die Unterstützungsleistung dem Umsatz gleichgestellt werden sollte.

Es habe auch keine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen, da die Parteien vertraglich eine - vom Umsatz unabhängige - Mindestgebühr vereinbart hätten. Der Klägerin entstehe daher auch kein relevanter Nachteil, da sie bei geringen Umsätzen auf diese Gebühr auch im aktiven Betrieb hätte verwiesen werden können.

Im Übrigen solle die Franchisegeberin auch nicht durch die staatliche Überbrückungshilfe profitieren. Durch die Zahlung der Überbrückungshilfe solle die Existenz von Unternehmen, Soloselbstständigen sowie selbstständigen Angehörigen der freien Berufe gesichert werden. Hierdurch sollten letztlich kleinere und mittlere Unternehmen - und damit auch die mit ihnen verbundenen Arbeitsplätze - erhalten werden. Unternehmen, die nicht von der Betriebsschließung betroffen seien, seien aus dem Förderungsprogramm ausgenommen worden. Auch gemessen an dem Sinn und Zweck der Förderung sollte die Klägerin kein Geld erhalten, da sie nicht Begünstigte im Sinne des Förderungsprogrammes sei.


LG Osnabrück, 21.04.2023 - Az: 4 S 284/22

Quelle: PM des LG Osnabrück

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