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Zuwendungen aus dem Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Zweckbestimmung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG muss in dem Zuwendungsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Wie die Zweckbestimmung zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheids bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umständen verstehen musste. Dabei können auch die von der Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung veröffentlichten FAQ herangezogen werden. Auf spätere Fassungen der FAQ kommt es für die Bestimmung des Zuwendungszwecks nicht an.

Bei auf Grundlage der „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vom 27. März 2020 gewährten Zuwendungen umfassen die für die Ermittlung eines Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge auch im Förderzeitraum erfolgte betriebsbezogene Erstattungen von Energieversorgern wegen überzahlter Abschläge. Das gilt auch dann, wenn die im Förderzeitraum erfolgte Erstattung Abschlagszahlungen außerhalb des Förderzeitraums umfasst.

Für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum sind künftig mögliche, aber nicht im Förderzeitraum erfolgte Steuerzahlungen nicht zu berücksichtigen; nicht zu berücksichtigen sind auch tatsächlich nicht gebildete, aber theoretisch mögliche Rückstellungen für künftig mögliche Steuerlasten.

Im Rahmen des Widerrufsermessens kommt es auf die tatsächliche Verwaltungspraxis der Behörde im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Zur Bestimmung der Verwaltungspraxis sind Regelungen wie FAQ, die von der Beklagten für das Rückmeldeverfahren verfasst wurden und die die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ermittlung des Liquiditätsengpasses widerspiegeln, im Rahmen des Widerrufsermessens aus Gründen der Gleichbehandlung zu berücksichtigen.


VG Hamburg, 28.09.2022 - Az: 17 K 4829/21

ECLI:DE:VGHH:2022:0928.17K4829.21.00

Quelle: PM des BGH

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