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Corona Überbrückungshilfe 3. Phase

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Die Förderpraxis der Beklagten, die Antragstellung der Überbrückungshilfe nur durch einen vom Antragsteller personenverschiedenen prüfenden Dritten vornehmen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Diese Verwaltungspraxis, die sich in den Vollzugshinweisen und den FAQ manifestiert stellt sich nicht als gleichheitswidrig dar und ist durch sachgerechte Gesichtspunkte im Rahmen eines weiteren Ermessungsspielraumes gedeckt.


VG Halle, 25.04.2022 - Az: 4 A 28/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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