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2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Spielhallen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID 19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin besteht; die Pandemie ist in Thüringen derzeit durch ein dramatisches Infektionsgeschehen gekennzeichnet.

Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Thüringer SARS CoV 2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 legitime Ziele des Gesundheitsschutzes insbesondere die Abwendung einer - teilweise bereits eingetretenen - Überlastung des Gesundheitssystems.

In Abwägung unterschiedlichen Gefährdungslagen und Grundrechtseingriffe hat der Thüringer Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-MaßnahmenVO ein differenziertes System unterschiedlicher Kontaktbeschränkungen geschaffen.

Die Regelung der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung für Spielhallen stellt sich angesichts der dramatischen Infektionsentwicklung in Thüringen nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.

Die Klärung der Frage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung verschiedener Bereiche des täglichen Lebens aufgrund der Anwendung unterschiedlicher Maßnahmen von Kontaktbeschränkungen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Rechtfertigung der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung ist jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Hinsichtlich der Bestimmung der Bereiche, in denen die 2G- oder die 2G-Plus-Zugangsbeschränkung gelten sollen, kann neben der typischen Infektionsgefahr auch die spezifische Relevanz des jeweiligen Lebensbereichs für die Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen und Gütern des Alltagsbedarfs als weiterer Differenzierungsaspekt zu berücksichtigen sein.


OVG Thüringen, 22.12.2021 - Az: 3 EN 752/21

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Natalie Reil, Landshut