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Vitamin C für Ungeimpfte?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 44 Minuten

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Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner (vertreten durch das Landratsamt …) beabsichtigte Veröffentlichung einer Beanstandung in Bezug auf das von der Antragstellerin vertriebene Produkt „Vitamin C Pulver für Ungeimpfte“ aufgrund einer Verbrauchertäuschung.

Im Rahmen einer Verdachtsprobe wurde am 30. August 2021 durch die Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes … das Produkt „Vitamin C Pulver für Ungeimpfte“ bei der Antragstellerin entnommen und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Begutachtung übergeben.

Nach dem Gutachten des LGL vom 8. September 2021 vermittle die Fotomontage auf dem Produkt „Vitamin C Pulver für Ungeimpfte“, die einen menschlichen Oberarm zeigt, dem offenbar eine Spritze verabreicht werden soll, sowie ein darüber gelegtes „Verbotszeichen“, d.h. einen roten Kreis mit Querstrich und die darunter befindliche Beschriftung „für Ungeimpfte“, eine krankheitsvorbeugende Wirkung. In der Gesamtheit erwecke dies den Eindruck, dass die Einnahme des Produktes eine Wirkung zur Folge habe, die einen Impfschutz offenbar entbehrlich mache. Dass es sich bei der auf dem Etikett thematisierten Impfung um eine Impfung gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV2 („Corona“) handele, werde durch den Geschäftsführer in dem Video „… … it C für Ungeimpfte 1500 kostenlos Telefon …“, welches auf YouTube veröffentlicht worden sei, konkretisiert. In diesem säe er zunächst Zweifel an der Sicherheit der Corona-Schutzimpfung, indem er mögliche negative Folgen der Impfung thematisiere. Hieraus leite er das Fazit ab, dass „die Lage katastrophal“ sei. Für Menschen, die sich einer Impfung bisher verwehrt hätten, biete er das vorliegende Nahrungsergänzungsmittel als „Geschenk“ an. In diesem Zusammenhang habe er das Produkt dann mit folgenden Worten angepriesen: „Vitamin C stärkt das Immunsystem. Die Chinesen haben Corona durch Vitamin C wegbekommen, tonnenweise.“ Durch diese Aussagen werde im Gesamtzusammenhang zumindest suggeriert, dass das vorliegende Produkt eine (noch dazu nebenwirkungsfreie) Alternative zur Corona-Schutzimpfung sei. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Einnahme des vorliegenden Nahrungsergänzungsmittels einer Corona-Infektion vorbeugen könne. Die Verwendung der Angabe „für Ungeimpfte“ auf dem Etikett, auch in Kombination mit der beschriebenen Fotomontage, sowie die zitierten Aussagen aus dem Video entsprächen nicht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3, 4 VO (EU) 1169/2011. Darüber hinaus wurden auch die Darreichungsform des Produkts und die gesundheitsbezogenen Angaben auf der Verpackung bemängelt.

Das Gutachten wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. September 2021 übersendet.

Mit Schreiben vom 14. September 2021 hörte das Landratsamt … die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 23. September 2021 wegen der geplanten Veröffentlichung gem. § 40 Abs. 1a LFGB an. Hierbei bezog es sich auf die Ausführungen des LGL zur Beurteilung der krankheitsbezogenen Bewerbung des Vitamin C Pulvers aus dem Gutachten und legte dar, dass daher ein Verstoß gegen das Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB vorläge. Es sei eine Sanktionierung wegen einer Straftat gem. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB zu erwarten, weshalb gemäß § 41 OwiG eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen werde. Ergänzend werde angemerkt, dass, sollte die Staatsanwaltschaft davon absehen ein Strafverfahren einzuleiten und den Vorgang zurückgeben, es beabsichtige ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. In diesem sei ein Bußgeld von über 350,00 EUR zu erwarten, da eine Verbrauchertäuschung bereits in der Vergangenheit bei mehreren Produkten festgestellt worden sei. Es beabsichtige daher den Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gem. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung beziehe sich ausdrücklich nur auf diesen Verstoß und nicht auf die gesundheitsbezogenen Angaben.

Mit Schreiben vom 14. September 2021 stellte das Landratsamt … unter anderem wegen des Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin. In der Begründung zitierte sie aus dem Gutachten des LGL vom 8. September 2021 und führte aus, dass derselbe Verstoß in der Vergangenheit bei anderen Produkten der Antragstellerin festgestellt worden sei, u.a. bei den Produkten „Zink 50 mg“, „L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner“, „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“ und „Die Formel 1 Kapsel - Für Reaktionsfähigkeit und Konzentration für Koboldmakis im Baumverkehr“.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage hier in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Der auf die Bewahrung des „status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte - hier Art. 12 GG - abgeleitet. Unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruches setzt er voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn der durch die Veröffentlichung der Verstöße möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist hier bei summarischer Prüfung durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt.

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