Der Kläger wehrt sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung einer Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen - Phase 1 (Überbrückungshilfe I) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 7. Juli 2020, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2020 geändert worden ist (in der Folge: Richtlinie) und begehrt die Neuverbescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts.
1. Am 5. Oktober 2020 beantragte der Kläger online die Gewährung der Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfeprogramm des Bundes. In dem elektronischen Antragsformular gab er an, in der Branche Rechtsanwaltskanzleien ohne Notariat in der Rechtsform des Einzelunternehmens tätig zu sein und sich zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden zu haben. Die gewichtete Summe der Mitarbeiter belaufe sich auf 4,6. Die zu fördernden Fixkosten wurden für Juni 2020 mit 0,00 EUR, für Juli 2020 mit 1.653,63 EUR und für August 2020 mit 9.209,75 EUR beziffert. Die maximale Förderhöhe wurde mit 7.598,75 EUR berechnet.
Mit Bescheid vom 11. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe nach der Richtlinie ab.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß der Richtlinie könne die Überbrückungshilfe gemäß Ziffer 6.1 nur von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Nach Ziffer 3.3 der FAQs des Bundes sei eine Antragstellung des prüfenden Dritten für sich selbst jedoch ausgeschlossen. Nachdem der Kläger den Antrag für sich selbst gestellt habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, seinen Antrag abzulehnen. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
2. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen den ablehnenden Bescheid erheben.
Zur Klagebegründung ließ der Kläger vortragen: Der ansonsten begründete Antrag sei nur deswegen abgewiesen worden, da die Beklagte einen Ausschluss in Punkt 3.3 ihrer FAQs formuliert haben wolle. Eine Rechtsgrundlage für die Verbescheidung sei aber ausschließlich der gesetzlichen Grundlage zu entnehmen. Es sei darin aber kein Ausschluss ersichtlich, wonach ein Rechtsanwalt nicht für sich selbst beantragen könnte. Auch sei der Punkt der FAQ nicht bekannt gewesen, so dass vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werde. Im Übrigen wäre ein entsprechend normierter Ausschluss auch verfassungswidrig, da dieser u.a. die Berufsausübungsfreiheit rechtswidrig einschränken würde. Soweit die Behörde hier die FAQs deswegen verfasst haben möge, um etwaige Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben in eigener Sache zu machen, so übersehe dies, dass im Laufe des Gesetzgebungsprozesses auch Anwälte als Antragssteller hinzugefügt worden seien. Vorab seien nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ermächtigt gewesen. Im Gegensatz zu Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern würden Anwälte wie der Kläger gem. § 3 StBerG nicht nur über die Erlaubnis einer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen verfügen, sondern seien als Anwälte gleichzeitig Organe der Rechtspflege gem. § 1, § 3 Abs. 1 BRAO. Insofern spreche bereits die Vermutung des Zutreffens für Angaben in eigener Sache. Auch sei per E-Mail vom 27. November 2020 im Rahmen der Klagefrist angeboten worden, durch Neuabgabe durch einen anderen Rechtsanwalt den angeblichen Ablehnungsgrund zu heilen, da die Behörde innerhalb der Klagefrist hätte für Abhilfe sorgen dürfen. Hierauf habe der Kläger jedoch keine Rückmeldung erhalten.
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