Die Antragstellerin – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – wurde nach eigenen Angaben aus Anlass der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie gegründet. Der Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Herstellung und der Vertrieb von Gesichtsmasken aus Seide. Sie meint, ihre Masken seien mit medizinischen Gesichtsmasken im Sinne der Coronaschutzverordnung gleichzustellen. Aufgrund der besseren Passform bleibe bei ihren Masken im Gegensatz zu sog. OP-Masken der Leckstrom aus und werde so der Fremdschutz besser gewährleistet. Auch seien ihre Seidenmasken antiseptisch und fungizid.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a und Abs. 2 CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Regelungen Seidenmasken mit einer vergleichbaren Schutzwirkung wie OP-Masken in die Definition medizinischer Gesichtsmasken und Atemschutzmasken nicht mit einschließen,
hat keinen Erfolg.
Ein gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a und Abs. 2 CoronaSchVO gerichteter Normenkontrollantrag würde aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Mit den angefochtenen Regelungen hat der Verordnungsgeber in bestimmten Bereichen das Tragen von Masken angeordnet, deren verlässliche Schutzwirkung aufgrund einheitlicher Standards und behördlicher Prüfungen über die Schutzwirkung von nicht spezifizierbaren Alltagsmasken hinausgeht. Masken mit erhöhter Schutzwirkung sind danach einerseits die medizinischen Gesichtsmasken (sog. OP-Masken nach der Norm EN 14683) und andererseits die Atemschutzmasken, also Masken des Standards FFP2 und höher (EN 149 - jeweils ohne Ausatemventil) sowie diesen vergleichbare Masken (insbesondere die mit der ausländischen Standardbezeichnung KN95/N95), nicht aber sonstige Alltagsmasken.
Die angegriffenen Regelungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig.
I. Es bestehen keine offensichtlich durchgreifende Bedenken dagegen, dass die angegriffenen Regelungen in den § 32 Satz 1 und Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine hinreichend bestimmte (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage finden, und die Verordnungsermächtigung sich insbesondere auch auf die Normierung bestimmter qualitativer Anforderungen an zulässige Mund-Nasen-Bedeckungen in bestimmten Situationen erstreckt.
Der Antragstellerin ist nicht zu folgen, wenn sie meint, der Gesetzgeber habe selbst eine Regelung darüber treffen müssen, mit welcher konkreten Maskenart die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen erfüllt werden könne. Vielmehr durfte dieser dem Verordnungsgeber die Entscheidung über die Einzelheiten überlassen, um schnelle exekutive Reaktionsmöglichkeiten auf aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse zu schaffen.
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