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Alltagsmaske ist keine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Die Antragstellerin ist Herstellerin von sog. zertifizierten Alltagsmasken. Sie meint, ihre Masken seien mit medizinischen Gesichtsmasken und mit Atemschutzmasken im Sinne der Coronaschutzverordnung gleichzustellen.

Die Antragstellerin hat am 1. Februar 2021 den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung beantragt.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die von ihr entwickelte Alltagsmaske erfülle die Kriterien des „CEN Workshop Agreement CWA 17553" des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Sie habe in der Gesamtschau eine mindestens vergleichbare Schutzwirkung wie OP-Masken. Zwar wiesen OP-Masken aufgrund ihres Materials eine Filterleistung von mindestens 95 Prozent auf. Die Filterleistung ihrer Maske bleibe jedoch nur knapp dahinter zurück und liege bei über 90 Prozent. Diese weise zudem im Gegensatz zu medizinischen Gesichtsmasken aufgrund ihrer Passform eine geringere Leckage auf. Ferner besitze das Garn, aus dem ihre Maske hergestellt werde, antivirale und antibakterielle Eigenschaften. Auch verfüge ihre Maske aufgrund des verwendeten atmungsaktiven Materials über eine bessere Atemdurchlässigkeit als eine FFP2-Maske. Die Antragstellerin ist im Wesentlichen der Ansicht, die Gleichstellung sog. zertifizierter Alltagsmasken mit medizinischen Gesichtsmasken und mit Atemschutzmasken stelle ein milderes, gleich wirksames Mittel dar, um die Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Träger der Masken zu verhindern. Darüber hinaus hält sie einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit für gegeben.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a und Abs. 2 CoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Regelungen zertifizierte Alltagsmasken mit einer vergleichbaren Schutzwirkung wie OP-Masken in die Definition medizinischer Gesichtsmasken und Atemschutzmasken nicht mit einschließen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein gegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a und Abs. 2 CoronaSchVO gerichteter Normenkontrollantrag würde aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Mit den angefochtenen Regelungen hat der Verordnungsgeber in bestimmten Bereichen das Tragen von Masken angeordnet, deren verlässliche Schutzwirkung aufgrund einheitlicher Standards und behördlicher Prüfungen über die Schutzwirkung von nicht spezifizierbaren Alltagsmasken hinausgeht. Masken mit erhöhter Schutzwirkung sind danach einerseits die medizinischen Gesichtsmasken (sog. OP-Masken nach der Norm EN 14683) und andererseits die Atemschutzmasken, also Masken des Standards FFP2 und höher (EN 149 - jeweils ohne Ausatemventil) sowie diesen vergleichbare Masken (insbesondere die mit der ausländischen Standardbezeichnung KN95/N95), nicht aber sonstige (zertifizierte) Alltagsmasken.

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