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Schließung einer Outdoor-Trainingsanlage bestätigt

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bremen, das coronabedingt geschlossen ist. Am 13.02.2021 eröffnete sie auf dem dazugehörigen Parkplatz ein Outdoor-Trainingsangebot. Dazu errichtete sie 200 m² große Zelte, in denen sie ihren Mitgliedern das Training an Geräten in einem vorher zu buchenden Zeitfenster von 45 Minuten anbot. Nach einem Hygiene- und Maßnahmenhandbuch wurden die Trainingsgeräte so aufgestellt, dass die Benutzer einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten können. Die maximale Anzahl der gleichzeitig trainierenden Mitglieder wurde aufgrund der vorhandenen Fläche von 200 m² auf 20 Personen limitiert. Die Trainingsmöglichkeiten bestanden ausweislich des Internetauftritts der Antragstellerin im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 21.45 Uhr.

Noch an demselben Tag ordnete das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Schließung des Trainingsbetriebs an. Dagegen hat die Antragstellerin am 02.03.2021 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Bremen gestellt.

Diesen hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Die Outdoor-Trainingsanlage falle unter das Schließungsgebot für Fitnessstudios nach den Bestimmungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Geräte vorübergehend nach draußen verlagere, ändere nichts daran, dass es sich bei ihrem gewerblichen, an ihre Bestandsmitglieder gerichteten Angebot um den Betrieb eines Fitnessstudios für den Publikumsbetrieb handele. Das Sportangebot sei auch eher einer Innenraum-, als einer Außensportanlage vergleichbar. Das Zelt, das durch seine Überdachung und seine Seitenwände einen geschlossenen Raum darstelle, werde nicht dadurch zu einer Außensportanlage, dass die Antragstellerin die Seitenwände tagsüber öffne und nur für die Nacht schließe. Bei dem Sportangebot handele sich auch nicht um ausnahmsweise zulässigen Individualsport.

Nach dem Konzept der Antragstellerin könnten in der begrenzten Trainingszeit von 45 Minuten gleichzeitig 20 Personen aus 20 verschiedenen Haushalten trainieren. Bei dieser Form der Sportausübung handele es sich um ein Gruppenangebot bzw. die kollektive Sportausübung, die sich von der privaten, nichtinstitutionalisierten Zusammenkunft unterscheide. Die angebotene Sportausübung werde nicht dadurch zum Individualsport, dass die Abstandsregeln eingehalten werden und der Sport an einem Gerät jeweils nur alleine ausgeübt werde. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt auch von den Sachverhalten anderer gerichtlicher Entscheidungen, bei denen Fitnessstudios die Nutzung für den Individualsport allein oder mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstandes verboten gewesen sei, während er auf privaten und öffentlichen Sportanlagen zulässig war.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde vor dem OVG Bremen erheben.


VG Bremen, 09.03.2021 - Az: 5 V 400/21

Quelle: PM des VG Bremen

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