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Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betriebe

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 54 Minuten

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 4. November 2020,

im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 7 Abs. 9 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - (vom 23. Juni 2020, GVBl. 562, in der Fassung vom 29. Oktober 2020, GVBl. 842, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2020, GVBl. S. 922) verordnete Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betriebe für den Publikumsverkehr auf den Betrieb seines Buchmacherlokals nebst Wettvermittlungsstelle Conrad-Blenkle-Str.1 Ecke Landsberger Allee 97, 10407 Berlin, vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren VG 14 K 560/20 keine Anwendung findet, soweit „Kunden lediglich kurzzeitig zur Wettabgabe den Betrieb betreten und der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen […] sicherstellt, dass ein darüber hinausgehendes Verweilen unterbleibt“,

ist zulässig (dazu unter I.), aber unbegründet (dazu unter II.).

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann der Antragsteller – wie geschehen (Az: 14 K 560/20) – in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen.

Der Antragsteller ist ferner an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt. Er hat hinreichend schlüssig vorgetragen – wenn auch entgegen § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung in keiner Weise glaubhaft gemacht –, dass er über eine Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für den Abschluss oder die Vermittlung von Pferdewetten verfüge und unter der im Antrag angegebenen Adresse Pferde- und Sportwetten an eine auf Malta ansässige Firma vermittle, mithin einen Betrieb führe, der dem in § 7 Abs. 9 SARS-CoV-2-IfSV verordneten Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr unterliege.

Das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das vorgenannte Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 33c SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020, BGBl. I S. 2397) bußgeldbewehrt sind. Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass solche Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten. Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten.

Schließlich fehlt dem Antragsteller auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Betreiber des Buchmacherlokals nebst Wettvermittlungsstelle wird er durch das Verbot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten – nämlich in seinem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) – erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet.

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