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Ausnahmegenehmigung für die Öffnung einer physiotherapeutischen Einrichtung nebst Fitnessstudio?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die sinngemäß gestellten Anträge,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Öffnung ihrer physiotherapeutischen Einrichtung nebst Fitnessstudio in der Zeit bis 30. November 2020 per Ausnahmegenehmigung zu gewähren,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Öffnung ihrer physiotherapeutischen Einrichtung nebst Fitnessstudio in der Zeit bis 30. November 2020 unter Anordnung verschärfter Hygienemaßnahmen zu gewähren,

haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Das erkennende Gericht ist gemäß § 45 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachlich zuständig, da die Antragstellerin den Erlass eines konkreten Verwaltungsaktes zur Abwehr einer aus ihrer Sicht bestehenden Verletzung subjektiver Rechte und nicht die abstrakt-generelle Kontrolle der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung begehrt, so dass eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das gleichrangig neben § 123 VwGO existiert, ausscheidet.

Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft.

Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Auch wenn § 9 Abs. 1 CoronaSchVO den Betrieb von Fitnessstudios bis zum 30. November 2020 untersagt und diese Vorschrift selbst keine Ausnahmen für Fitnessstudios bereithält, kann jedenfalls nicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 12 CoronaSchVO ausgeschlossen werden.

II. Der Antrag ist bei summarischer Prüfung jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Nimmt die gerichtliche Entscheidung - wie vorliegend - die Hauptsache vorweg, so muss ein Obsiegen des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein und ihm müssen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Für den Hauptantrag fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Aus § 9 CoronaSchVO, der nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, kann die Antragstellerin keinen Anspruch auf Öffnung ihres Fitnessstudios herleiten. Im Gegenteil erklärt § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO den Freizeit- und Amateursportbetrieb „in allen […] Fitnessstudios“ unmissverständlich für unzulässig. Dass es sich bei der von der Antragstellerin betriebenen Einrichtung um ein Fitnessstudio handelt, steht in Ansehung der von ihr vorgelegten Fotos außer Zweifel und ist auch nicht in Abrede gestellt worden.

Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus § 12 CoronaSchVO, der das Handwerk, das Dienstleistungsgewerbe und die Heilberufe regelt. Die Vorschrift ist auf die Betreiber von Fitnessstudios nicht anwendbar, weil diese der spezielleren Norm des § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO unterliegen. Deren Regelungsgehalt würde ausgehöhlt, wenn der Betrieb von Fitnessstudios aufgrund der in § 12 CoronaSchVO enthaltenen Ausnahmevorschriften quasi „durch die Hintertür“ doch wieder möglich wäre.

Aber selbst wenn man § 12 CoronaSchVO für anwendbar hielte, könnten auf seiner Grundlage Betreiber von Fitnessstudios keine Ausnahmegenehmigung erwirken. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO sind Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zum Kunden nicht eingehalten werden kann, bis zum 30. November 2020 untersagt. Da es sich um eine Verbotsvorschrift handelt, kann die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch hieraus nicht ableiten. Auch der von der Antragstellerin bemühte Umkehrschluss, dass solche Dienstleistungen erlaubt blieben, bei denen ein Mindestabstand gewahrt werden könne, verfängt nicht, weil die einzigen Ausnahmen zum Verbotstatbestand ausdrücklich in § 12 Abs. 2 S. 2 CoronaSchVO festgehalten sind („davon ausgenommen“).

Auf diese Ausnahmen kann sich die Antragstellerin indessen ebenso wenig berufen. Sie ist kein Dienstleister im Gesundheitswesen. Schon aus den vom Normgeber in § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 CoronaSchVO genannten Regelbeispielen folgt, dass ausnahmeberechtigt nur solche Dienstleistungen sind, die aus medizinischen Gründen notwendig sind. Dies ist bei dem Betrieb eines Fitnessstudios, das dem Freizeitbereich zuzuordnen ist, nicht der Fall. Im Übrigen belegt in systematischer Hinsicht auch die Sonderregelung für Fitnessstudios in § 9 CoronaSchVO, dass der Normgeber diese nicht als Dienstleister im Gesundheitswesen anerkannt wissen wollte.

§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 CoronaSchVO findet auf Fitnessstudios auch keine analoge Anwendung, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. So hat der Normgeber in § 9 CoronaSchVO ausdrücklich eine ganze Reihe von Ausnahmen vorgesehen (§ 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a, Abs. 4 und Abs. 5 CoronaSchVO). Dies belegt, dass er Ausnahmen zu den in § 9 Abs. 1 CoronaSchVO enthaltenen Verboten in Erwägung gezogen und sogar ausdrücklich geregelt hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die Vermutung, dass die Betreiber von Fitnessstudios übersehen worden wären.

Schließlich kann die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus Grundrechten überhaupt ein Anspruch auf staatliches Tätigwerden ergeben kann, da der mit der zwangsweisen Schließung von Fitnessstudios verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit und die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie bei summarischer Prüfung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten im Freizeitbereich sind geeignet, Infektionsrisiken zu reduzieren. Fitnessstudios zeichnen sich dadurch aus, dass in geschlossenen Räumlichkeiten eine größere Anzahl wechselnder Personen zusammenkommen, um Sport zu treiben. Die Verbreitung von Tröpfchen und Aerosole in der Luft durch heftiges Atmen infolge hoher körperlicher Belastungen ist trotz aller denkbaren Hygienekonzepte nicht auszuschließen. Darüber hinaus führt die Öffnung von Fitnessstudios für den Publikumsverkehr zu weiteren Sozialkontakten, indem Menschen sich in der Öffentlichkeit bewegen, um zu den entsprechenden Einrichtungen zu gelangen.

Das Verbot ist auch erforderlich. Ein anderes, die Berufsfreiheit weniger beeinträchtigendes Regelungsmodell ist zwar denkbar (Hygienekonzepte), aber im Hinblick auf die derzeitige Infektionsdynamik nicht vergleichbar effektiv wie die Betriebsschließung. Angesichts der Diffusion des Infektionsgeschehens und des Umstandes, dass sich Infektionsketten größtenteils nicht mehr zurückverfolgen lassen, verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, eine Schließung sei nicht erforderlich, weil sich Fitnessstudios nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten.

Das Betriebsverbot für Fitnessstudios ist nach summarischer Prüfung auch angemessen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Untersagung in erheblicher Weise in die Berufsfreiheit und das von der Eigentumsgarantie umfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingreift. Angesichts des derzeitigen exponentiellen Anstiegs der Infektionszahlen, der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen (Wirtschaftshilfeprogramm des Bundes über 10 Mrd. Euro, Überbrückungshilfe des Bundes, NRW Überbrückungshilfe Plus) und des Umstandes, dass die Verordnung zeitlich begrenzt ist, stehen die Grundrechtseingriffe jedoch nicht außer Verhältnis zu der verordneten Schließung.

Die Antragstellerin kann aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ableiten. Der Verordnungsgeber durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen Dienstleistungen ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen und dementsprechend einige Teile des öffentlichen Lebens beschränken, andere demgegenüber offenhalten. Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise bestehen nicht.

Die hiergegen gerichtete Argumentation der Antragstellerin, dass es für Fitnessstudiobetreiber in Sachsen Ausnahmen in der entsprechenden Verordnung gebe, überzeugt nicht, da der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in seinem Zuständigkeitsbereich bindet.

2. Der Antrag ist aber auch deshalb unbegründet, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Sie hat nicht dargetan, dass es für sie unzumutbar wäre, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil sie dadurch wesentliche Nachteile erleidet. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat lediglich eidesstattlich versichert, dass durch die coronabedingten Maßnahmen die „Einnahmen erheblich eingeschränkt“ sein würden und er sich dadurch in seiner Existenz bedroht „fühle“. Abgesehen davon, dass diese vagen Angaben zur Begründung eines wesentlichen Nachteils nicht ausreichen, hat die Kammer auch deshalb begründete Zweifel hieran, weil sich Fitnessstudios durch regelmäßig zu leistende Beiträge finanzieren, sodass ihnen durch die vorübergehende Schließung nicht sofort sämtliche Einnahmen wegbrechen.

3. Der von der Antragstellerin gestellte Hilfsantrag ist aus denselben Gründen wie unter Ziffern 1. und 2. dargelegt, abzulehnen. Auch verschärfte Hygienemaßnahmen wären nicht so wirksam zur Pandemiebekämpfung wie eine vorübergehende Betriebsschließung.


VG Düsseldorf, 13.11.2020 - Az: 29 L 2221/20

ECLI:DE:VGD:2020:1113.29L2221.20.00

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