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Lärmimmissionen von Kunden eines Kiosks und die Infektionsschutzbestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 43 Minuten

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Untersagung, im Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen.

Der Antragsteller betreibt im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses mit der Anschrift C. einen Kiosk mit etwa 100 m² Verkaufsfläche, der auch alkoholische Getränke führt. Nach Angaben des Antragstellers sei der Kiosk unter der Woche von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr nachts geöffnet und habe am Wochenende keine festen Schließzeiten. Ein Schild neben der Eingangstür weist darauf hin, dass der Verzehr von alkoholischen Getränken vor dem Kiosk ab 23 Uhr untersagt sei; ab 22 Uhr sei an die Nachbarn und die Lautstärke zu denken. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 451 vom 18.02.1970, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist durch den Bebauungsplan Nr. 1247 vom 19.01.2000 ein Besonderes Wohngebiet festgesetzt.

Die Limmerstraße ist in diesem Bereich auf einer Länge von etwa 700 Metern als Fußgängerzone ausgewiesen und für den öffentlichen Personennahverkehr - unter anderem die Stadtbahnlinie 10 - geöffnet. Straßenbegleitend befindet sich beidseitig weitgehend viereinhalbgeschossig ausgeführte Blockrandbebauung. In den Erdgeschossen sind überwiegend Gastronomie- und Gewerberäumlichkeiten, sodass die Limmerstraße eng mit Restaurants, Kneipen, Bars, Imbissen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften, Supermärkten und anderen gewerblichen Nutzungen besetzt ist. Zahlreiche Gastronomiebetriebe unterhalten straßenrechtlich genehmigte Außenbewirtschaftungen. Über die gesamte Länge der Straße verteilen sich zudem öffentliche Sitzbänke.

In rund 500 Metern Entfernung -D. - befindet sich ein großer Supermarkt mit einem etwa 300 m² großen Getränkebereich, der Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 24 Uhr geöffnet hat. Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Gebäude befindet sich die Straßenbahnhaltestelle Leinaustraße. Zwei Häuser weiter befindet sich in der E. ein weiterer Kiosk, der ebenfalls alkoholische Getränke verkauft. Im Nachbargebäude -F. - befindet sich eines der ältesten Programmkinos Deutschlands. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich ein Imbiss. Auch in den Seiten- und Parallelstraßen befinden sich zahlreiche Gastronomiebetriebe und Kioske. In der fußläufigen Umgebung befinden sich weiterhin drei Discotheken.

Die Limmerstraße hat sich insbesondere während der wärmeren Jahreszeit zum zentralen Anlaufpunkt für das - vor allem studentische - Nachtleben der Stadt entwickelt. Im Jargon hat sich der Begriff „Limmern“ für ein Treffen auf der Limmerstraße etabliert, bei dem die Menschen in der Fußgängerzone flanieren und in den Lokalitäten ein (alkoholisches) Getränk kaufen, um es direkt auf der Straße zu trinken oder sich gesellig um die vorhandenen Sitzmöglichkeiten zu gruppieren. Die Landeshauptstadt bewirbt auf ihrer Homepage unter der Rubrik Kultur und Freizeit das „Limmern“ als eine von zehn Dingen, die man im Sommer in A-Stadt „unbedingt erleben sollte“. Unter der Rubrik Tourismus findet sich ein Hinweis auf „Hannovers Kioskkultur“ im Stadtteil Linden-Mitte.

Insbesondere die mit dieser Situation verbundenen nächtlichen Lärmbelästigungen führen zu einem seit Jahren anhaltenden Konflikt mit den Bewohnern des Stadtteils LindenNord und der Limmerstraße, der wiederholt die Verwaltung und (überregionale) Presse beschäftigte. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie verschärft den Konflikt, weil sich das Nachtleben in der Stadt ins Freie und damit auch auf die Limmerstraße verlagert. Zuletzt prägt auch die starke Polizeipräsenz zur Durchsetzung der Infektionsschutzbestimmungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Situation auf der Limmerstraße.

Die Familie des Klägers betrieb ursprünglich über lange Zeit den Kiosk in der D. und musste diesen zugunsten der Erweiterung des Supermarktes um den Getränkemarkt räumen. Der Kläger meldete den Kiosk am 01.04.2019 gewerberechtlich am neuen Standort an.

Seit der Eröffnung des Kiosks kommt es zu regelmäßigen Beschwerden von Anwohnern über den durch die Kunden verursachten nächtlichen Geräuschpegel unter Vorlage von ausführlichen Lärmprotokollen. Der Außendienst der Antragsgegnerin stellte bei seinen nach 22 Uhr durchgeführten Ortsbesichtigungen am 25.07.2019 und am 12.09.2019 fest, dass der Alkoholverkauf durch den Kiosk größere Menschenansammlungen hervorrufe. Bei einer Ortsbesichtigung am 15.10.2019 konnte er keinen Verkauf durch den streitgegenständlichen Kiosk feststellen. Die anwesenden Personen verwiesen hingegen auf den Verkauf aus einem anderen Kiosk auf der Limmerstraße.

Die Antragsgegnerin wandte sich erstmals mit Schreiben vom 08.08.2019 an den Antragsteller und hörte ihn am 18.09.2019 zu möglichen immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen an. Der Antragsteller verwies auf die Gemengelage vor Ort und gab am 21.04.2020 die Erklärung ab, den Verkauf von Bier in der Nachtzeit zu beenden. Der Außendienst der Antragsgegnerin stellte am 27.04.2020 und am 08.05.2020 fest, dass sich der Antragsteller nicht an die Zusage hielt.

Mit Bescheid vom 13.05.2020 ordnete die Antragsgegnerin nach § 24 BImSchG an, dass der Antragsteller innerhalb des Zeitraumes vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres den Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken durch den Kioskbetrieb zur Nachtzeit - ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages - einstellen muss. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000 Euro an.


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