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Keine Rücknahme der Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Der am 5. Mai 2020 beim Gericht eingegangene „Eilantrag auf Rücknahme der neueingeführten Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel“ hat keinen Erfolg, denn er ist jedenfalls unbegründet.

Der Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass der Antragsteller die vorläufige Feststellung der individuellen, d.h. nur auf den Antragsteller bezogenen, Ungültigkeit bzw. Unanwendbarkeit von § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin - SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, SARS-CoV-2-EindmaßnV - (vom 22. März 2020, GVBl. S. 220, ber. S. 224, in der Fassung vom 28. April 2020, GVBl. S. 286) begehrt. Diese Norm lautet: „Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 4 Satz 1 ab dem 29. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“.

Die vom Antragsteller wörtlich begehrte Verfügung der „Rücknahme“, d.h. Beseitigung der Norm kommt hingegen in dem auf eine lediglich vorläufige Regelung durch das Gericht angelegten Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO von vornherein nicht in Betracht. Auch ein in die Form der Feststellungsklage nach § 43 VwGO bzw. eines entsprechenden Eilantrags gekleidetes Begehren nach allgemeinverbindlicher vorläufiger Feststellung der Ungültigkeit bzw. Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV könnte der Antragsteller beim erkennenden Gericht nicht zulässigerweise verfolgen. Ein solcher Antrag wäre vielmehr unstatthaft. Im Land Berlin kann mangels einer landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die hier angegriffene untergesetzliche Rechtsnorm nicht im Wege der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO vorgegangen und insbesondere nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht werden. Angesichts dessen könnte der Antragsteller ein solches Begehren aber im Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin auch nicht auf § 43 VwGO stützen. Insoweit würde es nämlich an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO fehlen und käme es – sähe man das Rechtsschutzbegehren dennoch als zulässig an – zu einer Umgehung der Sperrwirkung des § 47 VwGO.

Der Antragsteller kann daher im Sinne der eingangs vorgenommenen Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens beim Verwaltungsgericht lediglich eine negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des hier angegriffenen Verbots erheben bzw. einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt in diesem Fall nach § 121 VwGO allerdings nur eine Rechtskraftwirkung inter partes, d.h. nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, zu.

Der so verstandene Rechtsschutzantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Da der Antragsteller, wie seinen Ausführungen entnommen werden kann, Kunde des Lebensmitteleinzelhandels ist, unterliegt er bei seinen Einkäufen grundsätzlich der in § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV normierten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und ist damit an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt.

§ 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit jedenfalls deshalb nicht ein, weil bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass Verstöße gegen die abstrakt-generellen Ver- und Gebote aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) strafbar sein könnten. Das Abwarten der möglichen Verhängung einer solchen Sanktion ist dem Antragsteller nicht zuzumuten.

Schließlich fehlt dem Antragsteller für das im obigen Sinne ausgelegte Rechtsschutzbegehren auch nicht die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, denn eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Artikel 7 der Verfassung von Berlin (VvB) durch die angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erscheint zumindest als möglich.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.

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