Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 8. Mai 2020 den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache festzustellen, dass sie in ihrem Einzelhandelsgeschäft, über die bisher geöffnete Verkaufsfläche von 800 m² hinaus auch die weitere Verkaufsfläche von 5.684 m², somit insgesamt 6.484 m², ab sofort wieder öffnen darf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis als richtig. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Für den Antrag besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtsschutzinteresse mehr. Seit Inkrafttreten der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 240, GVBl 2020, 271, im Folgenden: 4. BayIfSMV) ist die von der Antragstellerin angegriffene Beschränkung der Verkaufsfläche ihres Ladengeschäfts auf 800 m² (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 3. BayIfSMV) ersatzlos weggefallen. Damit ist die Beschwer entfallen; ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft. Denn Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. Eine verbindliche Klärung der Frage, ob die Antragstellerin vor Inkrafttreten der 4. BayIfSMV einen Anspruch auf unbeschränkte Öffnung ihrer Verkaufsfläche hatte, ist nur in einem Hauptsacheverfahren möglich. Das Beschwerdevorbringen, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr im Falle eines erneuten „Shutdowns“ im Falle einer signifikanten Zunahme der Infektionsraten, geht deshalb ins Leere. Der Antragstellerin wäre in einem solchen hypothetischen Fall erneut gerichtlicher Eilrechtsschutz eröffnet.